Landwirtschaftsrecht / Agrarrecht

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Klage der Milcherzeuger wegen nicht zugeteilter Milchquote vor dem Europäischen Gericht in Luxemburg erfolgreich

Die letzten so genannten SLOM-Verfahren vor dem Europäischen Gericht erster Instanz sind jetzt entschieden. Es ging hauptsächlich um die Frage, ob die Schadensersatzansprüche gegen die Europäische Gemeinschaft wegen der Nichtzuteilung von Milch-Referenzmengen im Jahre 1984 verjährt waren oder nicht.

Nachdem das Gericht erster Instanz mehrmals seine Rechtsprechung hinsichtlich der Verjährungsfristen geändert hatte (siehe Steffens gegen Rat und Kommission, T-222/97, Slg. 1998, II.-4175 und Rudolph/Rat und Kommission, T-187/94, Slg. 2002, II.-367), hatte der Europäische Gerichtshof in dem Vorlageverfahren van den Berg die Rechtsprechung im Hinblick auf die Verjährung der Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Verordnung 2187/93 des Rates nochmals geändert, siehe Urteil des Gerichtshofs vom 28.10.2004, C-164/01 P, Slg. 2004, I.-10225.

In dem Urteil van den Berg hat der Gerichtshof entschieden, dass die Unterbrechung der Verjährung aufgrund des einseitigen Verzichts von Rat und Kommission in der Mitteilung vom 05.08.1992 sich auf Verjährung zu berufen, unabhängig davon erhalten bleibt, zu welchem Zeitpunkt der Kläger die Klage beim Gericht eingereicht hat.

Zwar war in dem Urteil van den Berg kein Antrag auf Entschädigung nach der Verordnung Nr. 2187/93 gestellt worden, jedoch ist dies nach Meinung des Gerichts erster Instanz unerheblich.

In den Urteilen vom 27.09.2007 in den Verfahren Pelle, Az. T-8/95, und Konrad, Az. T-9/95, hat das Gericht erster Instanz die Grundsätze des Urteils van den Berg auch auf diejenigen SLOM-Erzeuger angewendet, die einen Schadensersatzanspruch nach der Verordnung Nr. 2187/93 gestellt hatten, die Entschädigung dann jedoch nicht angenommen hatten. Das Gericht hat entschieden, dass bei der Berechnung der Verjährungsfrist ein Milcherzeuger, der wie die Kläger Konrad und Pelle in den vorliegenden Rechtssachen einen Entschädigungsantrag gestellt hatten, nicht weniger günstig gestellt seien als ein Erzeuger, der einen solchen Entschädigungsantrag nicht eingereicht hatte.

Nach dem Urteil in den Verfahren Konrad und Pelle ist die Verjährung durch den Schadensersatzanspruch, den die Kläger durch einfachen Brief gegenüber Rat und Kommission geltend gemacht haben, unterbrochen worden. Die Unterbrechung endete nach der Rechtsprechung des Gerichts erster Instanz in der Sache Hartmann und Steffens dann mit dem Ende der Annahmefrist, die das Angebot aufgrund der Verordnung Nr. 2187/93 enthielt.

Rat und Kommission hatten sich darauf berufen, dass innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Schadensersatzangebots nach der Verordnung Nr. 2187/93 hätte Klage erhoben werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, seien sämtliche Ansprüche verjährt. Diese Argumentation hat das Gericht erster Instanz in den genannten Urteilen zurückgewiesen. Die Kläger dürften dadurch, dass sie ein Angebot nach der Verordnung Nr. 2187/93 abgelehnt hätten, nicht schlechter gestellt werden als solche Kläger, die ein solches Angebot gar nicht erhalten hätten.

Durch das Urteil sind Rat und Kommission nun verpflichtet worden, für den nicht verjährten Zeitpunkt einen Schadensersatzangebot zu machen.

Münster, 01.10.2007

Mechtild Düsing, Rechtsanwältin und Notarin