Landwirtschaftsrecht / Agrarrecht

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Bundesverwaltungsgericht billigt Rückübertragung von Referenzmengen auf Verpächter, die nicht Milcherzeuger sind.

Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch gemeint, die Frage trotzdem noch einmal dem Europäischen Gerichtshof zur Beantwortung vorlegen zu müssen im Anschluss an das so genannte "Thomsen-Urteil" des Europäischen Gerichtshofes vom 20.06.2002 - Rechtssache C-401/99 -. In diesem Thomsen-Urteil hatte der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass im Grundsatz Milchreferenzmengen nur auf Milcherzeuger übertragen werden könnten.

Das Bundesverwaltungsgericht ergreift in seinem Vorlagebeschluss eindeutig Partei für die Regelung in der Milchabgabenverordnung, wonach die Referenzmenge bei Beendigung von Pachtverträgen auf den Verpächter übertragen werden kann, auch wenn dieser nicht Milcherzeuger ist. Allerdings ist nach der Milchabgabenverordnung der Verpächter dann verpflichtet, die so übertragene Milchreferenzmenge unverzüglich bei der Börse zum Verkauf anzubieten. Dieses System der Milchabgabenverordnung hält das Bundesverwaltungsgericht in diesem Punkt für rechtmäßig.

Da letztlich das Milchquotenübertragungssystem jedoch europäisches Recht ist, hat das letzte Wort hier der Europäische Gerichtshof. Mit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes ist frühestens in 1,5 Jahren zu rechnen.

Wir gehen davon aus, dass die Landesstellen nach wie vor die Milchreferenzmengen bei Beendigung von Pachtverträgen auf die Verpächter übertragen werden. Legen Pächter hiergegen Widerspruch ein könnte es jedoch dazu kommen, dass die entsprechenden Behörden oder Gerichte die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes abwarten werden. In dieser Zeit kann der Pächter im Grundsatz die Milchreferenzmenge weiter beliefern.

Wenn man eine Prognose hinsichtlich des zu erwartenden Urteils des Europäischen Gerichtshofes abgeben soll, so ist nach unserer Meinung damit zu rechnen, dass der Europäische Gerichtshof der Übertragung der Milchreferenzmenge auf den Verpächter unter der Bedingung, dass dieser die Referenzmenge unverzüglich an der Börse anbietet, billigen wird.

Pächter, die während der Dauer des Rechtsstreits die Milchreferenzmenge weiter bemelken, müssen dann eventuell mit einer rückwirkenden Kürzung ihrer Referenzmenge rechnen, sobald das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vorliegt. Auch bestehen dann möglicherweise Schadensersatzansprüche des Verpächters im Hinblick auf die ungerechtfertigte Weiternutzung der Milchreferenzmenge.

Aus diesem Grunde ist es dringend zu empfehlen, dass Pächter und Verpächter sich über die Nutzung der Milchreferenzmenge gütlich einigen.

Das Aktenzeichen des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.2006 ist BVerwG 3 C 32.05.

Zu den möglichen Schadensersatzansprüchen des Verpächters bei Verweigerung der Rückübertragung der Milchreferenzmenge bei Pachtenden verweisen wir auf die Darstellung der damit verbundenen Rechtsprobleme in unserem Buch "Milchabgabenverordnung" Ratgeber für Juristen und Landwirte, von Mechtild Düsing, 1. Auflage 2005.

Münster, 12.07.2006

Mechtild Düsing, Rechtsanwältin und Notarin