Landwirtschaftsrecht / Agrarrecht

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Vermeidung von Überlieferungen am Ende des Milchwirtschaftsjahres

Da vielen Landwirten in diesem Milchwirtschaftsjahr die Überlieferung ihrer Milch-Referenzmenge und damit die Abgabenerhebung droht, werden Wege gesucht, dieses zu vermeiden.

Zu diesem Zweck hat so mancher Landwirt seine gesamte Milchproduktion für einige Wochen an einen anderen Betrieb verpachtet, der sonst seine Referenzmenge nicht voll bekommen hätte. Dies wird zwar von den Zollämtern nicht gern gesehen, ist jedoch von mehreren Finanzgerichten bereits als rechtmäßig anerkannt worden.

Findet man einen solchen pachtfreudigen anderen Betrieb jedoch nicht, hilft gelegentlich ein Blick in die Zusatzabgabenverordnung. Hiernach ist der Wechsel der Molkerei ohne weiteres möglich. Wechselt daher ein Milcherzeuger am Ende des Milchwirtschaftsjahres zu einer Molkerei, die noch Saldierungsmöglichkeiten hat, kann dieser Milcherzeuger an dieser Saldierung teilnehmen. Voraussetzung ist lediglich, dass gem. § 18 Abs. 2 ZAV der Wechsel der Molkerei vorgenommen wurde und die neue Molkerei die Referenzmenge des Milcherzeugers neu berechnet. Dann ist diese Molkerei auch verpflichtet, die Saldierung nach § 14 ZAV vorzunehmen.

Manche Milcherzeuger liefern von zwei Betriebsstätten gleichzeitig Milch an zwei verschiedene Molkereien. In diesem Fall hilft der § 20 ZAV. Danach bestimmt der Milcherzeuger selbst die Molkerei, die die Aufgaben nach der Zusatzabgabenverordnung wahrnehmen soll. Der Milcherzeuger ist dann verpflichtet, der von ihm bestimmten Molkerei unverzüglich nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraumes die zu diesem Zeitpunkt an die andere Molkerei gelieferte Milchmenge und deren durchschnittlichen monatlichen Fettgehalt mitzuteilen. Die Bestimmung der Molkerei, die die Abrechnung nach der ZAV vornehmen soll, sollte möglichst bis zum 31.03. des Milchwirtschaftsjahres erfolgen. Die notwendigen Belege müssen dann unverzüglich nachgereicht werden.

Ob diese Regelung auch gilt, wenn die zweite Betriebsstätte des Milcherzeugers in Form eines ganzen Betriebes erst innerhalb der letzten zwei Jahre gem. § 7 Abs. 2 ZAV übernommen wurde, ist umstritten. Wie von top agrar bereits berichtet wurde, war es nach der Verordnung eigentlich gar nicht nötig, den nach § 7 Abs. 2 ZAV übernommenen Milchviehbetrieb tatsächlich zwei Jahre lang getrennt von dem ursprünglichen Betrieb zu führen. Dies heißt, dass die Milcherzeugung der beiden Betriebe auch schon vor Ablauf von zwei Jahren zusammengeführt werden durfte. Allerdings ist in vielen Übertragungsbescheinigungen die Zweijahresfrist ausdrücklich aufgenommen worden. Soweit diese Auflage nicht angefochten wurde, ist sie auch weiterhin wirksam, sodass die Landwirte an diese Zweijahresfrist gebunden sind.

Dies hindert nach meiner Meinung den Landwirt jedoch nicht, diejenige Molkerei, die die Abrechnung nach der Zusatzabgabenverordnung vornehmen soll, gem. § 20 ZAV zu bestimmen. Die Bewirtschaftungsfrist des § 7 Abs. 2 ZAV bedeutet nur, dass der übernommene Betrieb weiter als Milcherzeugungsbetrieb geführt werden muss. Sie bedeutet nicht, dass dem Landwirt die Rechte nach § 20 ZAV genommen werden dürfen.

Alle Landwirte, die von zwei Betriebsstätten aus Milch an zwei verschiedene Molkereien geliefert haben, können daher gem. § 20 ZAV diejenige Molkerei bestimmen, die die Abrechnung nach der ZAV und somit auch die Saldierung vornehmen soll.

Der Milcherzeuger, der eine Bestimmung nach § 20 ZAV vornehmen will, muss wie folgt verfahren:

Er zeigt seinen beiden Molkereien an, welche Molkerei die Aufgaben nach der ZAV im Sinne von § 20 ZAV wahrnehmen soll. Er bittet gleichzeitig diejenige Molkerei, die diese Aufgabe nicht wahrnehmen soll, die für die Durchführung der Abrechnungen erforderlichen urschriftlichen Belege an die andere Molkerei, die die Abrechnung vornehmen soll, zu übersenden. Gem. § 20 Abs. 2 ZAV müssen der Molkerei, die die Abrechnung vornehmen soll, unverzüglich nach dem 31.03. die an die andere Molkerei gelieferten Milchmengen und deren durchschnittlicher monatlicher Fettgehalt mitgeteilt werden. Der Landwirt hat gegenüber seiner Molkerei den Anspruch, dass diese ihm die entsprechenden Belege überreicht. Gegebenenfalls reichen jedoch auch die monatlichen Milchgeldabrechnungen aus.

Sollten sich die beteiligten Molkereien oder Hauptzollämter weigern dem Antrag des Landwirts zu folgen, so ist gegebenenfalls gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da eine Rechtsgrundlage für eine solche Weigerung nicht erkennbar ist.

Münster, 01.02.2005

Mechtild Düsing, Rechtsanwältin und Notarin