Landwirtschaftsrecht / Agrarrecht

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Fehlerhafte Übertragsbescheide hinsichtlich der Milchquoten in Sachsen-Anhalt

Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt erlässt in Sachsen-Anhalt die Übertragungsbescheinigungen nach § 7 Abs. 2 Milchabgabenverordnung, falls ein gesamter Betrieb mit Milch-Referenzmenge den Besitzer wechselt.

Regelmäßig werden umfangreiche Auflagen mit den Übertragungsbescheinigungen verbunden. Insbesondere werden regelmäßig vorhergehende Bescheide bezüglich die Übertragung von Milch-Referenzmengen wieder aufgehoben.

So sind uns mehrere Fälle bekannt geworden, in denen ein Landwirt einen gesamten Betrieb in Sachsen-Anhalt mit Milch-Referenzmenge übernommen hat. Auf die Übergeber sind einige Jahre zuvor in der Regel ebenfalls Milch-Referenzmengen vom Land Sachsen-Anhalt übertragen worden. In den neuen Bundesländern ist es ja fast regelmäßig so gewesen, dass Anfang der 90er Jahre oder auch später Milch-Referenzmengen auf die Bewirtschafter vom Land übertragen worden sind.

 

Im Rahmen der Weiterübertragung der Referenzmengen wird seit einiger Zeit im Bescheid an den Übernehmer des Betriebes gleichzeitig ein Widerruf der früheren Übertragungsbescheinigungen auf den Übergeber erklärt.

Eine solche Handhabung ist in § 7 Abs. 2 Milchabgabenverordnung keineswegs vorgesehen. Dies ist auch völlig überflüssig. Leider werden diese Aufhebungsbescheide jedoch in der Regel nicht angefochten, da der Übernehmer hierzu höchstwahrscheinlich nicht einmal befugt ist und der Übergeber keinen Anlass sieht, den Aufhebungsbescheid, der sich auf eine Übertragung in der Vergangenheit bezieht, anzufechten.

Die vom Land Sachsen-Anhalt gewählte Konstruktion hat jedoch einen ganz erheblichen Schönheitsfehler:

Wenn nämlich der Übernehmer die zweijährige Bindungsfrist des § 7 Abs. 2 Milchabgabenverordnung nicht einhält, kann beim Widerruf der Übertragungsbescheinigung auf den Übernehmer die Milch-Referenzmenge nicht mehr an den Übergeber zurückfallen. Die Referenzmenge wird dann vielmehr entschädigungslos zu Gunsten der Landesreserve eingezogen.

Dies würde nicht passieren, wenn lediglich eine Übertragung der Milch-Referenzmenge auf den Übernehmer ausgesprochen würde und die vorhergehenden Übertragungsbescheide auf den Übergeber bestehen blieben. Wenn dann der Übernehmer die Bedingungen des § 7 Abs. 2 Milchabgabenverordnung nicht erfüllt und der Übertragungsbescheid widerrufen wird, würde die Referenzmenge auf den Übergeber zurück übertragen werden müssen. Sie könnte dann von diesem an der Börse verkauft werden und der wirtschaftliche Schaden könnte dadurch verringert werden.

Für den Widerruf der vorhergehenden Übertragungsbescheinigungen auf den Übergeber gibt es keinerlei rechtliche Begründung. Es empfiehlt sich daher dringend, im Falle einer Übertragungsbescheinigung im Lande Sachsen-Anhalt den Widerruf der vorhergehenden Übertragungsbescheinigungen nicht rechtskräftig werden zu lassen sondern anzufechten.

Münster, 02.03.2006

Mechtild Düsing, Rechtsanwältin und Notarin