Landwirtschaftsrecht / Agrarrecht

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Fehlerhafte Auflagen bei Gesellschaftsgründung

Aus diversen Beratungsangelegenheiten ist uns bekannt geworden, dass viele Landwirtschaftsbehörden, insbesondere in den neuen Bundesländern, bei der Übertragung von Milchquoten auf Gesellschaften die Übertragungsbescheide mit Auflagen versehen, für die es keine Rechtsgrundlage gibt.

Während bei dem Verkauf oder der Verpachtung eines gesamten Betriebes die Milchquote nach § 7 Abs. 2 MilchAbgV ausdrücklich nur dann übertragen werden kann, wenn der Betrieb für mindestens zwei volle Milchwirtschaftsjahre weiter als selbstständige Produktionseinheit bewirtschaftet wird, gibt es eine entsprechende Klausel für die Überlassung eines Milcherzeugungsbetriebes an eine Gesellschaft nicht. Bei der Übertragung von Milchquoten auf eine Gesellschaft bezieht sich die Bindungsfrist nach § 7 Abs. 3 MilchAbgV vielmehr nur darauf, dass der Übertragende für die Dauer von zwei Milchwirtschaftsjahren persönliche Arbeitsleistungen für die Gesellschaft erbringt oder - wenn der Übertragende eine Gesellschaft ist - Anteile an der Gesellschaft, auf die die Milchquote übergeht, hält. Vorgaben darüber, in welchen Betrieben die Milch erzeugt wird, enthält die Vorschrift aus guten Gründen nicht, da im Rahmen der Gesellschaft gerade eine flexible Nutzung der Produktionsmittel und eine Konzentration der Milchproduktion an den am Besten geeigneten Standort ermöglicht werden soll. Gleichwohl werden die Übertragungsbescheinigungen neuerdings häufig mit Auflagen verbunden, wonach die Milch für zwei volle Milchwirtschaftsjahre nur auf den eingebrachten Betrieben erzeugt werden kann oder die Gesellschaft zumindest für die Dauer von zwei vollen Milchwirtschaftsjahren ihren Betriebssitz in demselben Bundesland belassen muss.

Für solche Auflagen gibt es jedoch keine Rechtsgrundlage, weil sich die Bindungsfrist bei Gesellschaften nicht auf die eingebrachten Betriebe, sondern nur auf die Mitgliedschaft in der Gesellschaft bezieht. Wir empfehlen deshalb dringend, solche Auflagen durch Widerspruch und Klage anzufechten. Die Auflagen können isoliert angefochten werden, sodass die eigentliche Übertragungsbescheinigung wirksam wird und die Gesellschaft auf jeden Fall auf die übertragene Referenzmenge liefern kann.

Münster, 23.12.2005

Mechtild Düsing, Rechtsanwältin und Notarin