Landwirtschaftsrecht / Agrarrecht

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Neue Milchquotenverordnung ab 01.04.2008

Der Verordnungsgeber hat uns wieder ab 01.04.2008 mit einer neuen Milchquotenverordnung überrascht. Das, obwohl die zuletzt geänderte Verordnung erst am 01.04.2007 in Kraft getreten war.

Veranlasst wurde die vollkommene Neufassung der deutschen Ausführungsverordnung durch die EG-Verordnung Nr. 1234/2007 des Rates vom 22.10.2007 über eine Gemeinsame Organisation der Agrarmärkte (Verordnung über die einheitliche GMO).

In dieser Verordnung hat der Europäische Verordnungsgeber die bisherigen 21 Agrarmarktordnungen der EG in einem einzigen Rechtstext zusammengefasst. Von dieser Zusammenfassung ist auch die bislang getrennt von der Gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (GMO Milch) geregelte Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29.09.2003 (EG-Milchabgabenverordnung) betroffen, da ihre Vorschriften in die einheitliche GMO eingestellt wurden.

Eine wesentliche Änderung in Hinsicht auf die Milch-Referenzmengen gibt es in der EG-Verordnung eigentlich nicht, bis auf die Tatsache, dass die Milch-Referenzmenge nunmehr ebenfalls – ebenso wie bei Zuckerrüben – „Quote“ heißt.

Demzufolge heißt die neue deutsche Ausführungsverordnung auch Milchquotenverordnung!

In der „Milchquotenverordnung“ ist jedoch nicht nur der Name der Milch-Referenzmenge in „Milchquote“ geändert worden, sondern es sind einige sonstige, durchaus nicht unwesentliche Änderungen vorgenommen worden.

Folgendes ist ab 01.04.2008 von den Milcherzeugern zu beachten:

1)

In § 22 Abs. 4 Satz 4 ist eine Regelung eingefügt worden, die bei Übertragung von Betrieben eine Ausnahme von der Bewirtschaftungsverpflichtung des übernommenen Betriebes macht. Hier heißt es nämlich jetzt, dass eine Einziehung von Referenzmengen nicht stattfinden kann, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Übertragung des Betriebes und der Ausstellung der zugehörigen Übertragungsbescheinigung eine Weiterbewirtschaftung des Betriebes im Sinne von § 22 Abs. 1 ausgeblieben ist.

Bisher war es so, dass dem Übernehmer eines Betriebes eine Bewirtschaftungsverpflichtung traf, auch wenn ihm die Referenzmenge des übertragenden Betriebes überhaupt noch nicht bescheinigt worden war. Diese Zumutung wurde jetzt beseitigt.

Im Übrigen ist es jedoch in § 22 Abs. 1 bei der 2-jährigen umstrittenen Bewirtschaftungsverpflichtung bei Betriebsübernahmen geblieben.

2)

In § 22 Abs. 5 ist die Möglichkeit neu eingefügt worden, dass bei befristeter Übertragung von Betrieben samt Quote nach Ablauf der Befristungszeit die Quote endgültig auf den Betriebsübernehmer übergehen kann, auch wenn die Flächen nach Ablauf von zwei vollen Milchwirtschaftsjahren an den Verpächter zurück übertragen werden. Damit ist die erst am 01.04.2007 in Kraft getretene unsinnige Regelung, dass bei befristeter Verpachtung von gesamten Betrieben die Milchquote nicht endgültig von dem Pächter übernommen werden konnte, wieder rückgängig gemacht worden. Dies ist natürlich zu begrüßen.

Alle Betriebsübernehmer, die einen gesamten Betrieb mit Quote befristet übernommen haben, können somit jetzt nach Ablauf von zwei Milchwirtschaftsjahren seit der Übernahme die Quote endgültig übernehmen.

3)

Eine Verschlechterung der Situation für die Milcherzeuger ergibt sich aus der Änderung des § 39 Abs. 2. Danach sind die Molkereien in Zukunft verpflichtet, als Vorauszahlung auf die Abgaben (die jetzt Überschussabgabe heißt) einen Mindestbetrag einzubehalten. Das bedeutet, dass – falls ein Milcherzeuger im Laufe des Milchwirtschaftsjahres seine Quote überliefert hat – von jeder erfolgten Anlieferung 30 % der voraussichtlichen Abgabe einbehalten werden. Wenn beispielsweise ein Landwirt nach vollständiger Belieferung seiner Milchquote bereits bis Dezember im Januar noch 30.000 kg liefert, ist hierfür eine Abgabe von 8,349 € auf 100 kg einzubehalten, was im Beispielfall einen Betrag von 2.504,70 € ausmachen würde. Dies ist dann in jedem Monat, in dem überliefert wird, so fortzusetzen. Die Molkerei kann davon nicht mehr absehen.

4)

Weiterhin befindet sich eine Verschärfung der Rechtslage in § 40 Abs. 6. Dort ist jetzt ausdrücklich normiert, dass bei der Jahresabrechnung der Anlieferungsquote und der Berechnung der Abgabe durch die Molkerei in der Mitteilung an den Erzeuger ein zollrechtlicher Bescheid liegt, der dadurch bekannt gegeben wird. Die Bestimmung soll Rechtsklarheit dahingehend schaffen, dass ab diesem Zeitpunkt die 1-monatige Einspruchsfrist nach der Abgabenordnung läuft. Ob dies tatsächlich der Fall ist, erscheint allerdings zweifelhaft, da die Mitteilung der Molkerei nach wie vor keine Rechtsmittelbelehrung enthält.

Münster, 03.04.2008

Mechtild Düsing, Rechtsanwältin