Landwirtschaftsrecht / Agrarrecht

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Die Verjährung von Ansprüchen der weichenden Erben aus § 12 HöfeO

Wird ein Hof nach der Höfeordnung vererbt, so wird stets nur ein Erbe Hoferbe. Die anderen Miterben, die nicht Hoferben geworden sind (die sogenannten »weichende Erben«), haben gegen den Hoferben einen Anspruch auf Abfindung in Geld. Miterben sind dabei alle diejenigen, die gesetzliche Erben des Hofeigentümers sind und daher Miteigentümer des Hofes geworden wären, wäre der Hof nicht nach der Höfeordnung an nur einen Hoferben vererbt worden.

Der Abfindungsanspruch gegen den Hoferben kann jedoch nicht beliebig lang geltend gemacht werden. Seit dem 01.01.2010 verjährt dieser Anspruch schon in drei Jahren. Die Verjährung beginnt am Ende des Jahres, in dem der Erblasser verstorben ist bzw. im Falle eines Hofübergabevertrages noch zu dessen Lebzeiten am Ende des Jahres, in dem der Hofübergabevertrag wirksam geschlossen wurde. In beiden Fällen ist es darüber hinaus erforderlich, dass der weichende Erbe von dem Todesfall oder dem Hofübergabevertrag Kenntnis hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis hätte erlangen müssen. Ohne Kenntniserlangung verjährt der Abfindungsanspruch in 30 Jahren vom Zeitpunkt des Todes bzw. des Hofübergabevertrages an.

Mit der Beendigung des dritten Jahres nach der Kenntniserlangung der Miterben tritt die Verjährung ein. Starb der Erblasser z. B. am 15.05.2011 und hatten die Miterben hiervon Kenntnis, so verjährt der Abfindungsanspruch der Miterben gegen den Hoferben zum 01.01.2015. Gleiches gilt für den Fall, dass am 15.05.2011 mit Kenntnis der Miterben ein Hofübergabevertrag wirksam geschlossen wurde.

Für Abfindungsansprüche, die bis zum 31.12.2009 entstanden sind, galt noch eine Verjährungsfrist von 30 Jahren. Dennoch sind auch diese Abfindungsansprüche in der Regel seit dem 01.01.2013 verjährt, da die Verkürzung der Verjährungsfrist durch die Gesetzesänderung zum 01.01.2010 auch in diesen Fällen Anwendung findet. Eine andere Beurteilung kann sich nur in Ausnahmefällen ergeben, so auch für den Fall, dass die weichenden Erben erst nach dem 01.01.2010 von dem Tod des Erblassers oder dem Hofübergabevertrag Kenntnis erlangt haben.
Das Gesagte verdeutlicht, dass im Bereich der Abfindungsansprüche schnelles Handeln erforderlich ist, um den Anspruch nicht zu verlieren. Aufgrund dessen und der Komplexität der Verjährungsregelungen sollte in solchen Fällen nicht gezögert werden und schnellstmöglich anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Münster, 07.01.2015

Mechtild Düsing, Rechtsanwältin
Fachanwältin für Verwaltungs- Erb- und Agrarrecht