Landwirtschaftsrecht / Agrarrecht

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Befreiung von Beiträgen in der Flurbereinigung

Die Durchführung einer Flurbereinigung – insbesondere der Wegebau – kostet Geld. Die Aufwendungen, welche die Teilnehmergemeinschaft zu erbringen hat, um die notwendige Maßnahmen im Flurbereinigungsverfahren durchzuführen, werden von den einzelnen Teilnehmern im Rahmen von so genannten Beiträgen getragen. Zu Beginn des Flurbereinigungsverfahrens werden von den Teilnehmern Vorschüsse auf diese Beitragslast verlangt. Am Ende des Flurbereinigungsverfahrens wird abgerechnet. Es kann sich dann ein Erstattungsanspruch aber auch eine Verpflichtung zur Nachzahlung ergeben. Das Flurbereinigungsgesetz hat in § 19 die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen eingeführt, weil die Teilnehmer normalerweise erhebliche Vorteile aus dem Flurbereinigungsverfahren ziehen. Im Regelfall entstehen nämlich größere Bewirtschaftungseinheiten. Ferner bringt auch der Ausbau des Wegenetzes jedem einzelnen Teilnehmer einen Vorteil bei der Bewirtschaftung der Flächen. Wer somit die Vorteile des Flurbereinigungsverfahrens genießt, soll nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes auch an den Kosten des Verfahrens beteiligt werden.

Von dieser Beitragspflicht gibt es aber Ausnahmen. Hatte beispielsweise ein Teilnehmer bereits vor Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens einen nahezu vollständig arrondierten Betrieb und sind ihm auch durch den Wegebau keine Vorteile erwachsen, so wäre es unverhältnismäßig, ihn an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen. Das Gesetz sieht für einen derartigen Fall ausdrücklich die Möglichkeit vor, auf die Erhebung eines Beitrages zu verzichten. Dies führt naturgemäß dazu, dass die Beiträge der übrigen Teilnehmer anteilmäßig steigen. Denkbar ist auch, den Beitrag eines Teilnehmers zu reduzieren, wenn die Vorteile, die er aus dem Flurbereinigungsverfahren gezogen hat, im Vergleich zu denjenigen der anderen Teilnehmer gering sind.

In einem von dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht am 06.03.2013 - 15 KF 8/11 - entschiedenen Fall stellte sich die Frage, ob ein Teilnehmer mit der Behauptung, er werde aus dem Flurbereinigungsverfahren keine Vorteile ziehen, verlangen kann, dass bereits auf die Erhebung eines Beitragsvorschusses zu Beginn des Flurbereinigungsverfahrens verzichtet wird. Dies hat das Oberverwaltungsgericht im konkreten Fall verneint. Bei der Befreiung von Vorschüssen auf die Flurbereinigungsbeiträge sei zu beachten, dass im Zeitpunkt ihrer Erhebung in der Regel noch nicht sicher abzusehen sei, wie sich die Maßnahmen der Flurbereinigung auf die Besitzstände der einzelnen Teilnehmer bei der Neuverteilung auswirken und in welchem Umfang sie an den Maßnahmen der Flurbereinigung tatsächlich teilnehmen würden. Das Oberverwaltungsgericht verlangt somit von einem Teilnehmer, dass zunächst einmal der Verlauf des Flurbereinigungsverfahrens abgewartet wird. Eine Befreiung von der Vorschusspflicht sei regelmäßig nur bei den Teilnehmern gerechtfertigt, die offensichtlich überhaupt keine Vorteile aus der Flurbereinigung ziehen würden.

Auf der anderen Seite kann es auch gerechtfertigt sein, dass bestimmten Teilnehmern am Flurbereinigungsverfahren ein erhöhter Beitrag im Verhältnis zu den anderen Teilnehmern in Rechnung gestellt wird. Dies ist dann der Fall, wenn für diese Teilnehmer besondere Maßnahmen durchgeführt werden, aus denen die übrigen Teilnehmer keine Vorteile ziehen können. Denkbar ist dies, wenn für bestimmte Teilnehmer Drainagen oder besonders ausgebaute Wirtschaftswege für den Schwerlastverkehr von der Teilnehmergemeinschaft angelegt werden.

Es lohnt sich somit grundsätzlich, die Beitragsbescheide der Teilnehmergemeinschaft sorgfältig zu prüfen

Münster, 07.01.2015

Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Dipl.-Verwaltungswirt