Landwirtschaftsrecht / Agrarrecht

Rechtsinfo Archiv

Zurück

Landwirtschaftsrecht / Agrarrecht
Sind Milchstreik und Molkereiblockade Nötigung?

„Landwirte blockieren mit Treckern Molkereien“, mit solchen Schlagzeilen wird über den Milchstreik inzwischen auf den ersten Seiten der Tageszeitungen berichtet. Wir wollen Ihnen im Folgenden einige Hinweise geben, wie Sie als Milchbauer Ihre Rechte bei der Teilnahme am Milchstreik wahrnehmen können und Ihnen helfen, juristischen Stolpersteinen aus dem Weg zu gehen.

Protestaktionen vor Molkereien durch das Grundgesetz geschützt

Die Durchführung von Protestaktionen vor Molkereibetrieben ist durch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit, Art. 8 Abs. 1 GG geschützt. Bei einer solchen Versammlung können auch Traktoren mitgeführt werden, denn es gehört zur Versammlungsfreiheit, selbst darüber zu bestimmen, wie man eine Versammlung durchführt.

Der Schutz der Versammlungsfreiheit hat zunächst die wichtige Konsequenz, dass polizeiliche Maßnahmen, die die Teilnahme an der Versammlung verhindern, nur dann zulässig sind, wenn zuvor die Versammlung aufgelöst worden ist oder der Landwirt förmlich aus der Versammlung ausgeschlossen wurde. Keinesfalls ist es zulässig, ohne diese Schritte einen Landwirt an der Teilnahme an der Versammlung zu hindern. Wird ein Landwirt trotzdem an der Teilnahme an einer Versammlung gehindert und in Gewahrsam genommen, ist dies eine rechtswidrige Freiheitsberaubung.

Filmaufnahmen darf die Polizei während einer Versammlung nur dann anfertigen, wenn erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit drohen. Bei einer friedlichen Versammlung ist das regelmäßig nicht der Fall, so dass man verlangen kann, derartige Filmaufnahmen sofort zu unterlassen.

Versammlungen müssen grundsätzlich nach § 14 Versammlungsgesetz vorher bei der Versammlungsbehörde angemeldet werden. Eine Anmeldung ist auch dann erforderlich, wenn die Versammlung ganz kurzfristig geplant wird. Nur für „Spontanversammlungen“ gilt das Anmeldeerfordernis nicht. Ist die Anmeldung der Versammlung unterblieben, so hat man als Teilnehmer einer solchen Versammlung keine Nachteile, etwa ein Bußgeld, zu befürchten, denn das Versammlungsgesetz sieht für die Teilnahme an einer nicht angemeldeten Versammlung keine Sanktionen vor. Anders sieht es für die Veranstalter oder Leiter einer nicht angemeldeten Versammlung aus. Sie riskieren sogar die Durchführung eines Strafverfahrens. Man sollte in einem solchen Fall also gegenüber der Polizei nicht unnötig den Eindruck erwecken, man sei persönlich Leiter der Versammlung. Die Polizei nimmt häufig an, dass diejenigen, die über Beginn und Ende der Versammlung entscheiden oder den Teilnehmern Weisungen erteilen, die Leiter der Versammlung sind.

Die Polizei kann eine Versammlung nur auflösen, wenn die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet ist. Wegen der großen Bedeutung der Versammlungsfreiheit gelten hier strenge Voraussetzungen. Wird die Versammlung aufgelöst, müssen sich die Teilnehmer der Versammlung vom Versammlungsort entfernen. Wer sich nicht entfernt, riskiert die Durchführung eines Bußgeldverfahrens. Im Bußgeldverfahren wird allerdings die Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung überprüft. War die Auflösung rechtwidrig, gibt es kein Bußgeld.

Strafbarkeit nach § 240 StGB Nötigung

Demonstrative Blockaden können nicht ohne Weiteres als Nötigung verfolgt werden. Die Teilnahme an einer Sitzblockade etwa, die durchgehend friedlich stattfindet, darf nicht bestraft werden. Sofern allerdings Fahrzeuge zur Blockade einer Straße verwendet werden, kommt eine Strafbarkeit wegen Nötigung durchaus in Betracht. Voraussetzung ist, dass diese Fahrzeuge bewusst benutzt werden, um die Durchfahrt für weitere Kraftfahrer tatsächlich zu versperren. Wird tatsächlich kein Fahrzeug an der Durchfahrt gehindert, zum Beispiel weil kein Fahrzeug die Blockade passieren möchte, liegt keine strafbare Handlung vor. Strafbar kann sich derjenige machen, der das Fahrzeug für Blockadezwecke einsetzt, eine „Halterhaftung“ gibt es aber nicht. Wer das vor der Molkerei stehende Fahrzeug nur abholen will, macht sich natürlich nicht strafbar.

Entschließt sich die Polizei die Blockade zu „räumen“, gilt es, die Nerven zu behalten. Auseinandersetzungen mit der Polizei sind in einer solchen Situation unangebracht. Gleichzeitig sollte man es allerdings vermeiden, Gespräche mit der Polizei zu führen. Man ist allein verpflichtet, die eigenen Personalien anzugeben. Weitere Angaben sollte man gegenüber der Polizei nicht machen.

Kommt es anschließend zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, erhält man in der Regel eine Benachrichtigung von der örtlichen Polizeidienststelle mit einem Fragebogen und gegebenenfalls einer Vorladung. Einer solchen Vorladung muss man nicht folgen. Man ist, anders als es im Fernsehkrimi immer wieder dargestellt wird, nicht verpflichtet, einer solchen polizeilichen Vorladung zu folgen. Allerdings ist man in einer solchen Situation dann gut beraten, sich anwaltlicher Hilfe zu versichern. Der Anwalt kann Akteneinsicht nehmen und dann gemeinsam mit den Betroffenen eine Stellungnahme erarbeiten. Häufig kann dies zu einer Einstellung des Verfahrens führen.

Aber auch dann, wenn man an seinem Demonstrationsrecht gehindert wurde, kann nachträglich die Rechtswidrigkeit des polizeilichen Handelns festgestellt werden.

Münster, 11.06.2008

Wilhelm Achelpöhler, Rechtsanwalt