Landwirtschaftsrecht / Agrarrecht

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Verwaltungsrecht
Zurückstellung von Baugesuchen im Außenbereich

 

Was man bislang im Bereich der Veränderungssperre kannte, ist in einer Gemeinde jetzt auch im Außenbereich möglich: Sie kann mit dem Flächennutzungsplan die Bebauung im Außenbereich steuern und Anträge auf Baugenehmigungen zurückstellen lassen. Ein Beispiel: Landwirt Meier ist Kälbermäster. Er möchte den Stall modernisieren und die Zahl der Stellplätze deutlich erweitern. Als er eine entsprechende Baugenehmigung beantragt, erfährt er, dass die Gemeinde die Aufstellung eines Flächennutzungsplans beschlossen hat, der entsprechende Stellen für Mastbetriebe nur an anderen Stellen im Außenbereich vorsieht, ausgerechnet dort, wo Landwirt Meier keine Flächen hat. Am bisherigen Standort kann, so erklärt man ihm, deshalb der Ausbau des Betriebes nicht mehr stattfinden. Für einen Landwirt kann das erhebliche Konsequenzen haben. Jeder Ausbau des Betriebs an der bisherigen Hofstelle wird unmöglich gemacht. Auf lange Sicht kann dies für manche Betriebe das Ende bedeuten. Deshalb hat jeder Landwirt allen Grund dazu, entsprechende Planungen der Gemeinde aufmerksam zu verfolgen. Sollen entsprechende Vorranggebiete im Flächenutzungsplan ausgewiesen werden, sollten alle rechtlichen Möglichkeiten genutzt werden.

 

Vielfach stellen sich derartige Flächennutzungspläne als bloße Verhinderungspläne dar. Die Gemeinde möchte die Wohnbebauung in den Außenbereich ausweiten und stört sich natürlich daran, dass in der Umgebung landwirtschaftliche Betriebe angesiedelt sind. Diesen Betrieben wird dann durch einen entsprechenden Flächennutzungsplan die weitere Expansion unmöglich gemacht. Eine solche reine Verhinderungsplanung ist natürlich unzulässig. Betroffen sind von derartigen Flächennutzungsplänen Landwirte, die gewerblich tätig sind. Hier gewinnt die Unterscheidung zwischen Landwirtschaft und gewerblicher Nutzung im Außenbereich besondere Bedeutung. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der Steuerung der Bebauung durch Flächennutzungsplan auch den Begriff der Landwirtschaft neu gefasst. Landwirtschaft im Sinne des Baugesetzbuches ist unter anderem die Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Flächen erzeugt werden kann.

 

Nicht erforderlich ist also, dass der Landwirt über Flächen verfügt, auf denen tatsächlich das Futter erzeugt wird. Er muss nur über hinreichende Flächen verfügen, auf denen er das Futter erzeugen könnte. Ist dies der Fall, dann liegt kein gewerblicher, sondern ein landwirtschaftlicher Betrieb vor. Diese sind von Flächenutzungsplänen zur Ordnung des Außenbereichs nicht betroffen.

 

Münster, 05.06.2008

Wilhelm Achelpöhler, Rechtsanwalt