Landwirtschaftsrecht / Agrarrecht

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Abfindung nach Höfeordnung verjährt am 31.12.2012!

 

Achtung:

Abfindungsansprüche nach § 12 Höfeordnung verjähren endgültig am 31.12.2012, wenn nicht vorher Klage eingereicht wurde.

 

Wird ein Hof in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein oder Hamburg zu Lebzeiten übertragen oder nach dem Tode vererbt, findet häufig die Höfeordnung Anwendung.

 

Die Höfeordnung sieht in §12 vor, dass den Miterben, die nicht Hoferben geworden sind von Gesetzes wegen eine Abfindung in Geld zu zahlen ist. Dieser Anspruch entsteht mit dem Erbfall oder der Übertragung des Hofes zu Lebzeiten. Er ist von dem sog. Nachabfindungsanspruch nach § 13 Höfeordnung zu trennen, der innerhalb von 20 Jahren nach Hofübertragung entstehen kann, weil der Hofnachfolger z.B. landwirtschaftliche Flächen als Bauland verkauft oder Gebäude nicht mehr landwirtschaftlich nutzt.

 

Die Höhe des Abfindungsanspruchs nach § 12 Höfeordnung, der bereits mit der Übertragung zu Lebzeiten oder dem Erbfall entsteht, richtet sich nach dem sog. Hofeswert, der sich auf Grundlage des Einheitswertes des Hofes berechnet. Die weichenden Erben (z.B. Geschwister) sind von Hofübernehmer grundsätzlich gemäß ihrer Erbquote nach diesem Wert abzufinden. Es besteht aber in der Regel die Möglichkeit z.B. Altenteilsleistungen oder auf dem Hof lastende Verbindlichkeiten von dem Hofeswert in Abzug zu bringen. Auf diese Weise lässt sich der Abfindungsanspruch verringern. Zudem können z.B. durch geschickte Regelungen in Übergabeverträgen oder Testamten Vorkehrungen getroffen werden, um den Abfindungsanspruch zu reduzieren.

 

Oftmals wird die Frage der Abfindung bei der Übertragung der Betriebe nicht angesprochen, weil die Landwirte die finanzielle Belastung durch die Abfindungsansprüche scheuen und auch den Familienfrieden nicht unnötig auf die Probe stellen wollen. Aus gleichen Gründen werden die Ansprüche von den weichenden Erben meist nicht gleich nach der Hofübergabe oder Hoferbfolge geltend gemacht.

 

Diejenigen Hofübernehmer, die erwarten, dass künftig Ihnen gegenüber Abfindungsansprüche nach § 12 HöfeO geltend gemacht werden, sollten wissen, dass sich die Verjährungsfristen geändert haben. Bisher verjährten diese Ansprüche als „erbrechtliche Ansprüche“ im Sinne von § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst in 30 Jahren. Durch die Änderung des Erb- und Verjährungsrechts zum 01.01.2010 wurde die Verjährungsfrist auf 3 Jahre verkürzt. Die Abfindungsansprüche verjähren damit in drei Jahren ab Kenntnis vom Tod des Erblassers und der Hoferbfolge bzw. ab Kenntnis von dem wirksamen Hofübergabevertrag.

 

Diese Änderung hat auch erhebliche Auswirkungen auf alle Altfälle. Denn für die Erbfälle und Hofübergaben zwischen dem 01.01.1983 und 31.12.2009 wurde eine Übergangsregelung geschaffen. Nach der Übergangsregelung verjähren nun sämtliche Abfindungsansprüche nach § 12 Höfeordnung, die zwischen dem 01.01.1983 und dem 31.12.2009 entstanden sind, einheitlich zum 31.12.12!

 

Die Einrede der Verjährung kann somit wesentlich früher erhoben werden.

 

Beispiel: Der Hof wurde in Jahre 1990 an den Hofnachfolger übertragen. Die weichenden Erben (Geschwister) wurden darüber im gleichen Jahr schriftlich informiert. Die Verjährung ihrer Ansprüche begann somit im Jahre 1990. Sie verjähren nicht mehr erst am 31.12.2020, sondern nach der Übergangsregelung bereits am 31.12.2012. Der Hofnachfolger könnte sich ab dem 1.1.2013 erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen, es sei denn, es wurde rechtzeitig vor dem 01.01.2013 Klage erhoben.

 

Allerdings kann die Einrede nur erfolgreich erhoben werden, wenn die Verjährungsfrist bereits läuft. Das setzt nach § 199 Abs.1 BGB voraus, dass der Abfindungsberechtigte Kenntnis von dem Erbfall oder dem wirksamen Hofübergabevertrag und damit von seinem Anspruch hat. Insbesondere bei Übergabeverträgen besteht die Möglichkeit, die weichenden Erben zunächst einmal in Unkenntnis davon zu lassen und die Übertragung insoweit „heimlich“ durchzuführen. In der Konsequenz bedeutet das für die Abfindungsansprüche, dass die nunmehr auf 3 Jahre verkürzte Verjährungsfrist nicht zu laufen beginnt. In diesem Fall können die Abfindungsbrechtigten auch 30 Jahre nach der Hofübergabe zunächst Auskunft und anschließende die Abfindung nach § 12 Höfeordnung verlangen.

 

FAZIT:

Wer sich Abfindungsansprüchen der weichenden Erben nach § 12 HöfeO ausgesetzt sieht, sollte überprüfen lassen, ob es sich nicht um Altfälle handelt, die zum 31.12.2012 verjähren. Unter Umständen kann er sich ab dann erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen.

 

Wer einen Hof übernommen hat, ohne dass die weichenden Erben dies wissen, sollte überlegen, sie davon in Kenntnis zu setzen. Machen die weichenden Erben ihre Ansprüche ab diesem Zeitpunkt nicht innerhalb von 3 Jahren geltend, tritt Verjährung ein. Informiert man die weichenden Erben nicht, muss man unter Umständen noch 30 Jahre befürchten, auf die Zahlung von Abfindungsansprüchen nach § 12 Höfeordnung in Anspruch genommen zu werden.

 

Weichende Erben, also zum Beispiel Geschwister, müssen unter Umständen noch in diesem Jahr Klage auf Abfindung oder Auskunft erheben, um die Verjährung zu unterbrechen!

 

Münster, 15.10.2012

Mechtild Düsing, Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Agrarrecht