Banken müssen Vertriebsprovisionen bei Anlageberatung offen legen

Wenn eine Bank einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondanteile empfiehlt, bei denen sie verdeckte Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren erhält, muss sie den Kunden über diese Rückvergütungen (Kick-backs) aufklären, damit der Kunde beurteilen kann, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgt ist, oder im Interesse der Bank, eine möglichst hohe Rückvergütung zu erhalten (BGH Urt. v. 19.12.2006 – XI ZR 56/05 -).

Die Bundesrichter halten die Aufklärung über die Rückvergütung für notwendig, um den Kunden einen bestehenden Interessenkonflikt der Bank offen zu legen. Nur durch die Aufklärung wird der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einschätzen zu können und zu beurteilen, ob die Bank ein bestimmtes Finanzprodukt nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient. Wenn eine Bank einem Kunden Anlagenempfehlungen abgibt und an dem empfohlenen Fonds durch Rückvergütungen verdient, ist die Wahrung der Kundeninteressen durch das Eigeninteresse der Bank gefährdet.


Münster, 21.03.2007

 


Burkard Lensing, LL.M., Rechtsanwalt,
Master of Insurance Law

 

 

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