BAföG für ehemalige Schüler von Fachschulen im Bereich Sozialwesen

Das Verwaltungsgericht Münster hat in einer Entscheidung vom 21.01.2009 eine allgemeine Praxis von den Ämtern für Ausbildungsförderung für Studierende im Bereich Sozialwesen für rechtswidrig erklärt. Die Ämter für Ausbildungsförderung hatten diesen Studierenden Ausbildungsförderung versagt, wenn sie vor Beginn ihres Studiums bereits eine Fachschule im Bereich Sozialwesen/Sozialpädagogik absolviert haben und diese schulische Ausbildung nach dem 01.08.2004 begonnen hatten. Damit ist einer großen Zahl von Studierenden Ausbildungsförderung verwehrt worden. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster können diese Studierenden jetzt darauf hoffen, doch Ausbildungsförderung für ihr Hochschulstudium zu erhalten. Im Einzelnen:

BAföG wird grundsätzlich nur für eine erste berufsqualifizierende Ausbildung gewährt. Wer nach der Schulausbildung eine gewerbliche Ausbildung – etwa zum Bankkaufmann – absolviert, verliert dadurch natürlich nicht seinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für ein sich daran anschließendes Studium. Eine Berufsausbildung kann man aber nicht nur im gewerblichen Bereich erwerben, sondern – gerade im Bereich des Sozialwesens – auch durch den Besuch einer Berufsfachschule oder einer Fachschulklasse. Die Studierenden, die eine solche Schulausbildung absolviert haben und damit bereits über eine Berufsqualifikation verfügen, sollen grundsätzlich weiter einen Anspruch auf BAföG haben. Voraussetzung ist nach § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 BAföG indessen, dass die Schule, an der sie ihren einen berufsqualifizierenden Abschluss erreicht haben, ihrerseits nicht den Abschluss einer Berufsausbildung als Zugangsvoraussetzung hat. Denn sonst wäre die Hochschulausbildung die dritte berufsqualifizierende Ausbildung, die der Studierende abschließen würde.

Die Ämter für Ausbildungsförderung waren der Auffassung, dass durch eine am 01.08.2004 in Nordrhein-Westfalen in Kraft getretene Verordnung zur Regelung der Ausbildung an den Berufskollegs und Berufsfachschulen alle Fachschulen in Nordrhein-Westfalen im Bereich des Sozialwesens/der Sozialpädagogik zu Fachschulen geworden sind, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt. Aus Sicht der Ämter für Ausbildungsförderung können all die Studierenden, die seit dem 01.08.2004 eine solche Fachschule besucht haben, folglich kein BAföG mehr für ihr Hochschulstudium erhalten.

Das Verwaltungsgericht Münster hat indessen durch seine Entscheidung vom 21.01.2009 festgestellt, dass die geänderte Ausbildungsordnung nicht zur Folge hat, dass für den Besuch der Fachschule der Abschluss einer Berufsausbildung Voraussetzung ist. Zwar setzt § 28 Abs. 1 S. 2 der Ausbildungsordnung grundsätzlich eine Berufsausbildung als Zugangsvoraussetzung voraus. Als gleichwertige Qualifizierung wird indessen auch das Bestehen einer Prüfung zum Erwerb beruflicher Kenntnisse in Bildungsgängen des Sozialwesens anerkannt. Diese Bildungsgänge sind ihrerseits nicht notwendigerweise berufsqualifizierend. Da mithin der Besuch der Fachschulen auch ohne den Abschluss einer Berufsausbildung möglich ist, handelt es sich trotz der Änderung der Prüfungsordnung zum 01.08.2004 bei den Fachschulen für Sozialwesen/Sozialpädagogik nicht um echte Fachschulen.

Die Studierenden haben also keinen Anspruch auf BAföG.

Studierende, die eine solche Fachschule besucht haben, sollten also umgehend einen Antrag auf Ausbildungsförderung stellen. Haben sie bereits einen Antrag auf Ausbildungsförderung gestellt und dieser Antrag ist abgelehnt worden, empfiehlt es sich Widerspruch gegen die Ablehnung einzulegen. Hat man es versäumt, innerhalb der Rechtsmittelfrist von einem Monat Widerspruch einzulegen, kann man immer noch nach § 44 Abs. 1 SGB X einen Antrag auf Überprüfung des BAföG-Bescheides stellen. Nach dieser Vorschrift kann man immer dann die Überprüfung des Bescheides verlangen, wenn dadurch BAföG-Leistungen zu Unrecht verweigert worden sind. Beachten muss man ferner Folgendes: BAföG-Anträge müssen für jeden Bewilligungszeitraum neu gestellt werden. Vergisst man es trotz der ungeklärten Rechtslage einen BAföG-Antrag zu stellen, erhält man für die Vergangenheit keine Ausbildungsförderung mehr. Außerdem muss man beachten, dass beim BAföG natürlich Grenzen für den Hinzuverdienst bestehen, die einen nachträglichen BAföG-Anspruch einschränken können. Wer also zunächst kein BAföG bekommen hat und danach anfängt, sein Lebensunterhalt durch Jobs zu decken, muss damit rechnen, dass ein Teil dieses Verdienstes auf die Ausbildungsförderung angerechnet wird. Deshalb ist es in solchen Fällen sehr sinnvoll, einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht zu stellen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Sobald das Urteil vorliegt, kann es auf der Homepage www.meisterernst.de abgerufen werden.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen. Das Urteil ist also noch nicht rechtskräftig.

Das Urteil als Kopie zur Ansicht. (pdf)


Münster, 28.01.2009

 


Wilhelm Achelpöhler, Rechtanwalt,
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

 

 

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