Psychische Erkrankungen und Berufsunfähigkeit

Psychische Erkrankungen sind die häufigste Ursache für Berufsunfähigkeit – mit steigender Tendenz. 1994 betrug der Anteil der psychischen Erkrankungen, die bundesweit zur Berufsunfähigkeit führten, lediglich 18,39 %. Im Jahre 2004 waren es bereits 31,12 %. Obgleich seelische ebenso wie körperliche Erkrankungen zur Berufsunfähigkeit führen können, fällt dem Versicherungsnehmer häufig der Nachweis der Berufsunfähigkeit bei Vorliegen eines psychischen Leidens schwerer als bei körperlichen Beschwerden. Oftmals handelt es sich um allmählich eintretende, schwer zu erfassende und für Unbeteiligte nicht leicht nachvollziehbare Entwicklungen und Beschwerden. Um den Berufsunfähigkeitsfall auszulösen, müssen psychische Leiden durch ärztliches Gutachten als Krankheit nachweisbar sein. Berufsunfähigkeit liegt ausweislich der Versicherungsbedingungen nur dann vor, wenn der zuletzt ausgeübte Beruf in Folge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls auf Dauer nicht mehr ausgeübt werden kann. Gemütsschwankungen, psychische Erschöpfungszustände oder zeitweilige, depressive Schübe können, müssen sich aber nicht unbedingt als Krankheit im versicherungsrechtlichen Sinne darstellen. Angesichts der komplexen und schwer fassbaren Krankheitsbilder sind die Grenzen fließend und stellen Versicherungsnehmer und deren Anwälte vor erhebliche Darlegungs- und Beweisprobleme.

I. Erscheinungsformen psychischer Erkrankungen



II. Dokumentation, Feststellung und Begutachtung der Krankheit

All den vorgenannten psychischen Erkrankungen ist gemeinsam, dass kein organischer Befund vorliegt. Der Grad an Wahrscheinlichkeit, mit dem ein psychisches Leiden nachgewiesen werden kann ist wesentlich geringer als der Grad an Wahrscheinlichkeit, mit dem ein physisches Leiden nachgewiesen werden kann. Die behandelnden Arzte sind zudem auf die Darstellung des subjektiven Befindens des Patienten angewiesen ohne dass ein objektiv, physiologisch nachvollziehbarer Befund vorliegt. Die Schulmedizin reagiert auf psychische Krankheitsbilder skeptisch oder erkennt sie gar nicht erst an. Bei Richtern und Sachbearbeitern der Versicherer nähren sie den Verdacht der Simulation.

Psychisch Erkrankte, die Ansprüche aus der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ableiten wollen, sind daher gut beraten, bereits vor Antragstellung medizinischen und juristischen Rat einzuholen. Mit den bei Antragstellung eingereichten Sachverhaltsbeschreibungen und ärztlichen Stellungnahmen sind die ersten Weichen gestellt. Sind sie falsch gestellt, ist eine nachträgliche Korrektur nur schwer möglich. Insbesondere empfiehlt es sich, sich frühzeitig in fachärztliche Behandlung zu begeben, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken sollte. Der Facharzt kann dann aufgrund längerer, eigener Erfahrungen fundierte und konkrete Angaben zu dem Krankheitsbild machen. Solche ärztlichen Stellungnahmen sind durch Gerichts- oder Versicherergutachten weitaus schwieriger zu erschüttern als „Aktengutachten“, die sich im wesentlichen auf die Wiedergabe der Stellungnahme weiterer, behandelnder Ärzte beschränken.

Auch in der gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Berufsunfähigkeitsversicherer lauern Gefahren. Beauftragt etwa das Gericht zum Nachweis einer somatoformen Schmerzstörung einen Orthopäden ist das Ergebnis vorprogrammiert: Der Orthopäde wird keinen organischen Befund vorfinden und schlussfolgern, dass keine Erkrankung vorliegt. Hier muss der Versichertenanwalt bereits im Vorfeld dafür sorgen, dass Gericht einen spezialisierten Mediziner mit der Begutachtung betraut.

An Feststellungen des Hausarztes oder des Amtsarztes ist das Gericht nicht gebunden. Selbst wenn der Staat dem Versicherungsnehmer wegen eines ärztlich festgestellten Grades der Behinderung von 50 % oder mehr eine Erwerbsminderungsrente zahlt, indiziert dies nicht die Leistungspflicht des privaten Berufsunfähigkeitsversicherers. Gleiches gilt für die Feststellung der Dienstunfähigkeit eines Beamten. Gesetzliches Sozialrecht, öffentliches Dienstrecht und vertragliches Berufsunfähigkeitsrecht verwenden unterschiedliche Maßstäbe. Das gesetzliche Sozialrecht fragt, ob der Kranke noch in der Lage ist, 3 Stunden am Tag vollschichtig tätig zu sein; das öffentliche Dienstrecht fragt, ob der Beamte leidensgerecht und amtsangemessen eingesetzt werden kann; der private Berufsunfähigkeitsversicherer fragt, ob der Kranke noch in der Lage ist, zu 50% seinem zuletzt ausgeübtem Beruf nachzugehen.

Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung wird das Gericht einen Sachverständigen bestellen. Dieser wird zwar die Vorbefunde in seinem Gutachten berücksichtigen, aber seine eigenen Feststellungen treffen und Schlussfolgerungen ziehen. Alleine die Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen sind für das Gericht maßgeblich. Im Gegensatz zum sozialgerichtlichen Rechtsstreit um eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente hat der Kranke nicht die Möglichkeit, einen bestimmten „Vertrauensarzt“ zur Begutachtung vorzuschlagen und zu benennen. Der Gutachter muss jedoch Sachverständiger auf dem Gebiet somatoformer Störungen sein. Hierauf muss der Kranke innerhalb der prozessualen Möglichkeiten drängen. Es sollte also unbedingt ein Facharzt mit psychiatrischer oder neurologischer Kompetenz vom Gericht benannt werden. Ein „Schmerztherapeut“ ist ebenso wenig wie ein Psychologe für die Begutachtung chronischer Schmerzen ausreichend.


Münster, 25.06.2007

 


Burkard Lensing, LL.M., Rechtsanwalt,
Master of Insurance Law

 

 

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