Versicherungsrecht

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Wirtschafts- und Verbraucherrecht
Reparaturkostenversicherung: Versicherer muss auch dann zahlen, wenn Wartungsintervall nicht eingehalten wurde

 

In der Autoreparaturkostenversicherung muss der Versicherer auch dann die Reparaturkosten übernehmen, wenn der Fahrzeugführer die empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nicht hat durchführen lassen (BGH Urt. v. 17.10.2007 – VIII ZR 251/06 -).

 

In der Gebrauchtwagenbranche ist es mittlerweile üblich, die Gewährleistungsansprüche weitestgehend auszuschließen und dem Kunden eine Reparaturkostenversicherung anzudienen. Diese wird gerne als Gebrauchtwagengarantievertrag bezeichnet. Der Sache nach handelt es sich um einen Versicherungsvertrag.

 

Eine solche Reparaturkostenversicherung schloss der klagende Käufer ab. Rund ein Jahr später wurde ein erhöhtes Axialspiel an der Kurbelwelle des Fahrzeugs festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt war das nach den Herstellerrichtlinien vorgesehene Wartungsintervall von 15.000 km um 827 km überschritten.

 

Die Versicherungsbedingungen sahen vor, dass der Käufer an dem Fahrzeug die vom Hersteller empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten in einer Fachwerkstatt nach den Herstellerrichtlinien durchzuführen hat.

 

Der Versicherer stellte sich auf den Standpunkt, er müsse die Reparaturkosten nicht übernehmen, da der Käufer das Wartungsintervall nicht eingehalten habe.

 

Mit dieser Rechtsauffassung drang der Versicherer bei dem Bundesgerichthof nicht durch. Die Bundesrichter meinten, die Wartungsintervall-Klausel benachteilige den Käufer unangemessen und sei daher unwirksam. Der Versicherer habe seine eigenen Interessen missbräuchlich den Interessen des Kunden vorangestellt. Der Versicherer habe ein berechtigtes Interesse daran, nicht leisten zu müssen, wenn der Kunde die Wartungs- und Inspektionsintervalle nicht einhalte und dadurch ein Fahrzeugschaden entsteht. Es seien jedoch auch Fälle denkbar, in denen die Fahrzeugschäden auch dann eingetreten wären, wenn die Wartungs- und Inspektionsintervalle eingehalten worden wären. Der Kunde habe daher ein berechtigtes Interesse daran, den Nachweis führen zu können, dass auch bei ordnungsgemäßer Durchführung von Inspektion und Wartung der Schaden eingetreten sei. In solchen Fällen dürfe der Versicherer dem Kunden den Ersatz der Reparaturkosten nicht vorenthalten. Da die Wartungsintervall-Klausel des Versicherers dem Kunden grundsätzlich verwehre, den Beweis fehlender Ursächlichkeit zu führen, benachteilige sie ihn unangemessen und sei daher insgesamt unwirksam.

 

Im Ergebnis musste der Versicherer die Reparaturkosten übernehmen.

 

Münster, 19.12.2007

Burkard Lensing, LL.M., Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht