Arbeiten und trotzdem Krankentagegeld kassieren?

Ein selbständiger Architekten Krankentagegeld bezog, obwohl er weiterhin akquirierend tätig war. Der Versicherer kündigte sämtliche Krankenversicherungen fristlos. Zu Unrecht - meint der BGH (Urt. v. 18.07.2007 - IV ZR 129/06 -): die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses sei dem Versicherer noch zumutbar.

Der Architekt unterhielt bei dem Versicherer eine Krankheitskosten-, eine Pflege- und eine Krankentagegeldversicherung.

Im Jahre 2004 zeigte der Architekt seine Arbeitsunfähigkeit an. Zu diesem Zeitpunkt hatte er nur einen Mitarbeiter. Nachdem der Versicherer dem Architekten wiederholt Krankentagegeld geleistet hatte, stellte er die Zahlungen im Februar 2005 ein. Der Versicherer zweifelte daran, ob der Versicherte aufgrund des medizinischen Befundes tatsächlich außerstande war, als Architekt tätig zu sein. Er beauftragte ein Dienstleistungsunternehmen mit der Überprüfung der Frage, ob der Versicherte tatsächlich seinen Beruf nicht ausübe. Ein Mitarbeiter dieses Unternehmens setzte sich mit dem Architekten in Verbindung und gab sich als Bauinteressent aus. Er legte Fotos seines angeblichen "Traumhauses" vor und brachte Grundstückspläne mit. Insgesamt traf sich der Architekt mit dem Mitarbeiter des Unternehmens drei Mal. Der Architekt berechnete die voraussichtlich anfallenden Baukosten nebst Nebenkosten überschlägig und listete diese auf.

Nachdem der Versicherer von dieser Akquisetätigkeit des Architekten erfahren hatte, kündigte er sämtliche Verträge (Krankheitskostenvertrag, Pflegepflichtversicherung, Krankentagegeldversicherung) fristlos. Die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses sei ihm nicht zumutbar. Der Architekt habe sich unredlich Versicherungsleistungen erschlichen. Dies sei nicht hinnehmbar.

Im Ergebnis verneinte der Bundesgerichtshof ein Kündigungsrecht des Versicherers. Zwar könne der Versicherer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich und fristlos kündigen. Dann müsse dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar sein. Ob die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar sei, sei durch Abwägung der Belange des Versicherten (Fortsetzungsinteresse) und des Versicherers (Beendigungsinteresse) zu ermitteln. In der privaten Krankenversicherung sei hierbei die soziale Funktion des Krankenversicherungsvertrags zu berücksichtigen. Ein wichtiger Grund liege erst dann vor, wenn der Versicherungsnehmer in besonders schwerwiegender Weise die Belange des Versicherers seinem Eigennutz hintan gestellt habe.

Zwar habe der Architekt hier vorgespiegelt, keinerlei berufliche Tätigkeit auszuüben und sei gleichwohl akquisitorisch tätig geworden. Damit habe er den Versicherer zu täuschen versucht. Für eine außerordentliche Kündigung genüge dieser Vertrauensbruch jedoch nicht. Vielmehr seien auch die Belange des Versicherungsnehmers abwägend gegenüber dem Versichererinteresse an der Beendigung des Vertragsverhältnisses einzustellen. Letztlich überwöge das Versicherteninteresse an der Vertragsfortsetzung. Zum einen sei zu berücksichtigen, dass der Versicherungsnehmer sich in 17 Jahren Vertragslaufzeit vertragstreu verhalten habe. Zum anderen müsse der Architekt sich lediglich eine geringfügige (Teil-)Berufstätigkeit vorwerfen lassen. Es könne keine Rede davon sein, dass der Architekt voll berufstätig war und sich gleichzeitig vom Versicherer Kranktagegeld auszahlen ließ. Bei gelegentlichen formellen Tätigkeiten - wie beispielsweise dem Unterzeichnen vorgefertigter Schriftstücke - sei es dem Versicherer nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf ein außerordentliches Kündigungsrecht zu berufen. Nichts anderes könne hier gelten. Der Architekt habe in einem zeitlichen Abstand von mehreren Tagen und jeweils für höchstens eine halbe Stunde eine geringfügige Akquisetätigkeit aufgenommen.

Im Ergebnis vermochte sich der Versicherer nicht von den abgeschlossenen Krankenversicherungsverträgen zu lösen.


Münster, 12.09.2007

 


Burkard Lensing, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Versicherungsrecht,
Master of Insurance Law

 

 

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