Keine Berufsunfähigkeitsrente nach Verschweigen von Vorerkrankungen ?!

Wer bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung selektiv Vorerkrankungen verschweigt, kann nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Karlsruhe vom 07.04.2005 (12 U 391/04) seinen Versicherungsschutz wegen arglistiger Täuschung des Versicherers verlieren.

Die Versicherte hatte bei Vertragsabschluss nur ausgeheilte Verspannungen im Nackenbereich und Vorsorgeuntersuchungen angegeben. Nicht mitgeteilt hatte sie einen leichten Herzklappenfehler und erhöhte Cholesterinwerte. Ihrem Vortrag, die nicht erwähnten Krankheiten habe sie für nicht entscheidungserheblich gehalten, schenkte das Oberlandesgericht keinen Glauben. Nach Auffassung der Richter widerspreche es der Lebenserfahrung, dass jemand die Diagnose eines Herzklappenfehlers vergesse, sich aber detailgenau an im gleichen Zeitraum vorgenommene Vorsorgeuntersuchungen erinnere. Die Art der angegebenen Erkrankungen spreche dafür, dass die Klägerin bewusst nur solche Untersuchungen angegeben hat, die folgenlos waren und nicht befürchten ließen, die Versicherung werde den Vertragsabschluss verweigern. Deshalb sei von einem arglistigen Handeln der Versicherungsnehmerin auszugehen. Der Versicherer könne sich von dem Vertrag lösen, ohne dass eine Leistungspflicht begründet werde. Auf die Frage, ob die Versicherungsnehmerin berufsunfähig war oder nicht, ist das Gericht nicht eingegangen. Die Entscheidung ist für die Versicherungsnehmerin besonders bitter, weil ihre Berufsunfähigkeit allein auf einem Unfall beruhte und kein sachlicher Zusammenhang mit den verschwiegenen Vorerkrankungen bestand.

In einem tatsächlich ähnlich - und rechtlich doch anders - gelagerten Fall hat der Bundesgerichtshof (Urt. v. 14. Juli 2004 - IV ZR 161/03 -) zu Gunsten des Versicherungsnehmers entschieden. Bei einem Sturz hatte sich der Versicherungsnehmer Verletzungen im Bereich des Brustwirbelkörpers zugezogen. Er war berufsunfähig geworden. Der Versicherer verweigerte die Zahlung mit der Begründung, die Berufsunfähigkeit beruhe auf Vorerkrankungen, welche der Versicherungsnehmer arglistig verschwiegen habe. Im Antragsformular habe er alle Fragen nach Vorerkrankungen verneint, obwohl bei ihm eine Blockierung der Wirbelsäule, eine Thoraxprellung und chronische Wirbelsäulenbeschwerden behandelt worden waren. Der Versicherungsnehmer machte geltend, der Versicherungsagent habe ihn bei Vertragsabschluss lediglich nach Größe, Gewicht und behandelnden Arzt befragt. Daraufhin habe er den Antrag unterschrieben. Der Versicherungsagent habe das Formular dann ohne ihn weiter ausgefüllt. Der Bundesgerichtshof meint, bei einem derartigen Fall trage der Versicherer die Beweislast für das arglistige Verhalten seines Kunden. Könne der Versicherer nicht nachweisen, dass der Agent die Frage nach den Vorerkrankungen tatsächlich gestellt hat bzw. dem späteren Versicherungsnehmer zur Kenntnis gebracht hat, gehe dies zulasten des Versicherers. Von einem arglistigen Verhalten des Versicherungsnehmers könne nicht ausgegangen werden, falls dem Versicherer der ihm obliegende Beweis nicht gelinge. Der Versicherer musste die Berufsunfähigkeitsrente gewähren.

Auf gleicher Linie liegt ein Urteil des OLG Saarbrücken vom 21.10.2004 (5 U 736/03-71). Die Versicherungsnehmerin hatte sich vor Vertragsabschluss wegen Erschöpfungszuständen in ärztlichen Behandlung befunden. Als Grund des Leidens nannte sie Auseinandersetzungen mit ihrem damaligen Arbeitgeber. Nach einem Wechsel des Arbeitgebers seien die Beschwerden nicht mehr aufgetreten. Deshalb habe sie bei Vertragsabschluss das vorübergehende Leiden nicht angegeben. Die Versicherung kündigte gleichwohl wegen arglistiger Täuschung den Vertrag. Das Oberlandesgericht Saarbrücken sah den Nachweis der Arglist der Versicherungsnehmerin nicht als erbracht an. Die Versicherungsnehmerin habe nachvollziehbar dargelegt, warum sie das Leiden in dem Antragsformular nicht mehr erwähnt habe. Das Leiden sei nur vorübergehend gewesen. Dies spreche dafür, dass die Versicherung nicht getäuscht werden sollte. Die Versicherung musste zahlen.

Bei einer Kündigung der Berufsunfähigkeitsversicherung wegen arglistigem Verschweigen von Vorerkrankungen ist jeder Einzelfall gesondert zu prüfen. Jeder Fall liegt anders. Schnelle Klärung der Sach- und Rechtslage ist jedoch geboten, wenn der Versicherungsnehmer seine Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis wahren und durchsetzen will.


Münster, 01.07.2005

 


Burkard Lensing, Rechtsanwalt

 

 

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