Teilkasko: Aus Frust verursachte Schäden nicht versichert

Der Kaskoversicherer muss nicht zahlen, wenn Fahrzeugteile nicht gestohlen, sondern – nach einem gescheiterten Diebstahlsversuch – vom Täter mutwillig zerstört werden (BGH Urt. v. 24.11.2010 – IV ZR 248/08).

Ergebnislos klagte der Halter eines Motorrollers. Als der Roller über Nacht vor der Haustür stand, versucht jemand, diesen zu stehlen, scheiterte jedoch an der eingerasteten Lenkradsperre. Wohl aus Wut und Enttäuschung zerstörte der Täter dann verschiedene Fahrzeugteile. Für den entstandenen Schaden wollte der Kaskoversicherer nicht aufkommen.

Zu Recht – befanden die Bundesrichter. Versichert sind in der Teilkaskoversicherung nur Schäden, welche „durch Entwendung“ entstanden sind. Der Versicherer müsse deshalb nicht zahlen, wenn ein Dieb nach gescheitertem Entwendungsversuch aus Ärger und Wut einen Schaden am Fahrzeug verursache. Solche Schäden seien nicht durch den Diebstahl verursacht, sondern bei Gelegenheit des Diebstahlversuchs entstanden. Es handele sich um nicht versicherte Schäden durch bös- oder mutwillige Handlungen. Diese Art von Schäden seien lediglich in der Vollkaskoversicherung abgedeckt.

Der Halter des Motorrollers ging leer aus.


Münster, 21.12.2010

 


Burkard Lensing, LL.M, Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Versicherungsrecht

 

 

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