Studienplatzklagen in Baden-Württemberg behindert

Das Land Baden-Württemberg hat durch eine neue Verordnung versucht, die Zahl der Studienplatzklagen in Baden-Württemberg einzuschränken.

Diese Verordnung, die kurz vor Ablauf der Bewerbungsfrist bei der ZVS in Kraft trat, soll dazu führen, dass die Vergabe von Studienplätzen über die Gerichte in Baden-Württemberg nur an diejenigen Kläger erfolgen kann, die sich auch für die entsprechenden Universitäten im Auswahlverfahren der Universitäten beworben haben. Das heißt also, nur derjenige Kläger kann in Baden-Württemberg zukünftig Erfolg haben, der die beklagte Universität auch als Wunschstudienort angegeben hat. Dies führt zu einer verfassungswidrigen Behinderung der Numerus clausus-klagen. Letztlich handelt es sich bei den Studienplätzen, die über die Gerichte eingeklagt werden, doch um Studienplätze, die von den jeweiligen Universitäten „verschwiegen“ worden sind. Für diese Studienplätze, die es nach der Kapazitätsverordnung überhaupt nicht geben darf, werden nun plötzlich Regeln aufgestellt, die die Aufdeckung solcher Studienplätze erschweren. Dies kann nicht verfassungsgemäß sein.

Wir werden daher im kommenden Wintersemester die Verfassungswidrigkeit dieser Regelung anprangern. Dies gilt insbesondere für solche Studienbewerber, die bereits vor dem Jahr 2009 ihr Abitur bestanden hatten und daher die neuen Regeln bei der Bewerbung über die ZVS überhaupt nicht einhalten konnten, da dort die Bewerbungsfrist bereits am 31.05.2009 endete.


Münster, 28.07.2009

 


Mechtild Düsing, Rechtanwältin,
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

 

Wilhelm, Achelpöhler,
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

 

 

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