Universität Leipzig stellt zu Unrecht keine Anrechungsbescheide in Tiermedizin aus

Studenten aus Budapest von der dortigen Tiermedizinischen Hochschule haben zur Zeit ein Problem mit der Universität Leipzig:

Sie haben dort die Anerkennung der Studienleitungen aus Budapest beim zuständigen Prüfungsausschuss beantragt, jedoch eine Ablehnung erhalten – angeblich weil keine Gleichwertigkeit gegeben ist.

Der Witz ist aber, dass sie gleichzeitig eine Zulassung in das 3. Fachsemester Tiermedizin erhalten haben – unter dem Vorbehalt der Anerkennung von 2 Fachsemestern – Frist 1. 10.!

Nun droht der schöne Studienplatz verlorenzugehen, da der Anerkennungsbescheid nicht beigebracht werden kann.

Eine missliche Situation.

Der Prüfungssausschuss für Tiermedizin legt hier jedoch Maßstäbe an., die durch die Approbationsordnung für Tierärzte nicht gedeckt sind. Danach müssen die Studienleistungen im Ausland nur „gleichwertig“ sein und müssen keineswegs genau den Studienleistungen der ersten beiden Semester in Leipzig entsprechen.

Wenn alle Prüfungsleistungen des 1. und 2. Fachsemesters in Ungarn erbracht sind, ist dies dem Vorphysikum in Deutschland nach der Approbationsordnung gleichwertig und es müssen 2 Fachsemester auf das Studium der Tiermedizin angerechnet werden.

Eine abweichende Verwaltungsübung – wie sie in Leipzig offenbar zugrunde gelegt wird – ist mit § 65 der Verordnung zur Approbation von Tierärzten und Tierärztinnen (TAppV) jedenfalls nicht vereinbar. Dies ist allein daran ersichtlich, dass beispielsweise die LMU München bei denselben Bewerbern 2 Fachsemester anerkannt hat.

Wir haben daher für unsere Mandanten Widerspruch gegen die Ablehnungsbescheide des Prüfungsausschusses eingelegt und beim Verwaltungsgericht in Leipzig Anträge auf Erlass von Einstweiligen Anordnungen gestellt um den Studienplatz zu sichern.

Die Frist, die die Universität für die Einschreibung gesetzt hat, muss nach unserer Meinung zwingend verlängert werden.


Münster, 05.10.2010

 


Mechtild Düsing, Rechtanwältin,
Fachanwältin für Verwaltungsrecht

 

Wilhelm Achelpöhler, Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

 

 

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