Studienplatzklage Psychologie - Wie verläuft die Einklagung eines Studienplatzes im Fach Psychologie?

Seit fast 35 Jahren beschäftigt sich unsere Kanzlei mit der Einklagung von Studienplätzen sämtlicher Fachrichtungen, insbesondere aber auch mit der Einklagung eines Studienplatzes im Fach Psychologie.

Neuerdings wird zwischen Diplom-Studiengängen und Bachelor-Studiengängen unterschieden. Die Einführung der Bachelor-Studiengänge im Fach Psychologie hat auf der einen Seite zu einer Verknappung von Studienplätzen im Fach Psychologie geführt, auf der anderen Seite jedoch zu einem extremen Anstieg der Bewerberzahlen von 42%.

Um so mehr erstaunt es, dass bedeutend weniger potentielle Psychologie-Studenten den Weg der Klage beschreiten als beispielsweise potentielle Zahnmedizin-Studenten, obwohl das Verhältnis von Bewerbern zur Zahl der Studienplätze in Psychologie doppelt so schlecht ist.

Dabei gibt es seit Jahren gute Erfolgsaussichten bei der Einklagung eines Studienplatzes im Fach Psychologie. Dies gilt sowohl für die Diplom-Studiengänge als auch für die Bachelor-Studiengänge.

Gerade wenn durch die Umstrukturierung eines Fachbereichs in Bachelor- und Master-Studiengänge neue Zulassungszahlen ermittelt werden, gibt es auch immer wieder Fehler bei der Festsetzung der Zulassungszahlen, die im Klagewege angegriffen werden können.

Folgende Schritte sind bei der Einklagung eines Studienplatzes im Fach Psychologie zu beachten:

1)
Es muss ein Antrag außerhalb der festgesetzten Kapazität bei der jeweiligen Universität auf Zulassung zum Fach Psychologie gestellt werden. Dieser Antrag ist teilweise fristgebunden, teilweise kann er für das Wintersemester noch bis Ende Oktober und für das Sommersemester noch bis Ende April gestellt werden.

Selbstverständlich gibt es auf diesen einfachen Antrag hin keine Zulassung seitens irgendeiner Universität.

Deshalb ist

2)
der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlich. Dieser ist beim für die jeweilige Universität zuständigen Verwaltungsgericht einzureichen. Ein solcher Antrag wird darauf gestützt, dass die Ausbildungskapazität der betreffenden Universität im Fach Psychologie durch die festgesetzte Höchstzahl nicht ausgeschöpft ist. Ein solcher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sollte möglichst bis Vorlesungsbeginn, spätestens jedoch bis Ende Oktober/Anfang November eines Wintersemesters eingereicht sein. Für das Sommersemester wäre der entsprechende Antrag spätestens Ende April einzureichen.

3) Wie wird nun bewiesen, dass die Kapazität nicht ausgelastet ist?

Im Laufe eines einstweiligen Anordnungsverfahrens werden die Kapazitätsberechnungen der jeweiligen Universitäten übersandt. Diese werden dann von uns auf Stichhaltigkeit und Richtigkeit hin untersucht. Sollte die Kapazitätsberechnung nicht mit der Kapazitätsverordnung und der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte übereinstimmen, werden die entsprechenden Rügen gegenüber dem Verwaltungsgericht vorgebracht. Das Verwaltungsgericht entscheidet dann im Rahmen eines Beschlusses über die Frage, ob Studienplätze im Fach Psychologie zusätzlich zu vergeben sind.

4) An wen werden nun diese zusätzlichen Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität vergeben?

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind solche Studienplätze nur an die gerichtlichen Antragsteller zu verteilen. Es besteht daher nicht die Gefahr, dass solche Studienplätze etwa an die im normalen Bewerbungsverfahren an nächster Rangstelle stehenden Studienbewerber vergeben werden.

5) Welche Kriterien wendet das Gericht bei der Vergabe an?

In der Regel werden die Studienplätze unter den gerichtlichen Antragstellern verlost. Es gibt jedoch auch Gerichte, die ein eigenes Auswahlkriterium anwenden, das sich dann gegebenenfalls nach den jeweiligen Vergabeverordnungen der Länder richtet. In Hamburg beispielsweise wendet das Gericht die Kriterien der ZVS-Vergabeverordnung an.

6) Wie lange dauert ein solches einstweiliges Anordnungsverfahren auf Zuteilung eines Studienplatzes?

Die Gerichte arbeiten in unterschiedlicher Schnelligkeit. Es kann damit gerechnet werden, dass nur sehr wenige Gerichte bereits am Anfang des Semesters eine Entscheidung treffen. In der Regel dauern die einstweiligen Anordnungsverfahren bei den Verwaltungsgerichten im Durchschnitt sechs Monate, teilweise jedoch auch bis zu einem Jahr. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn aufgrund eines ablehnenden Beschlusses eines Verwaltungsgerichts Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingereicht wurde. Solche Beschwerdeverfahren sind in vielen Fällen durchaus sinnvoll, da die Oberverwaltungsgerichte die gesamte Kapazitätsberechnung noch einmal kritisch überprüfen können.

7) Kommt es bei den Erfolgsaussichten auf den Notendurchschnitt an?

Auf den Notendurchschnitt im Abiturzeugnis kommt es in der Regel nicht an! In der Regel hat derjenige, der einen Notendurchschnitt von 4,0 hat, im Klageverfahren dieselben Chancen wie derjenige mit einem Notendurchschnitt von 1,9. Hier gibt es nur ganz wenige Ausnahmefälle (z.B. Hamburg).

8) Ist eine bereits längere Wartezeit für ein Klageverfahren förderlich?

Außer beim Verwaltungsgericht Hamburg spielt die Frage, wie viel Wartezeit inzwischen verbracht wurde, im Hinblick auf einen Studienplatz in Psychologie keine Rolle. Aus diesem Grunde ist es unbedingt zu raten, direkt nach dem Erhalt der Hochschulzugangsberechtigung den Weg der Klage zu beschreiten und nicht erst abzuwarten, ob im Rahmen der Wartezeit irgendwann ein Studienplatz zugeteilt wird. Da die Klageverfahren auf Zuteilung eines Studienplatzes im Fach Psychologie außerhalb der festgesetzten Kapazität teilweise auch ein bis zwei Semester in Anspruch nehmen, sollte man nicht zu spät mit diesen gerichtlichen Verfahren beginnen.

9) Vergleichsabschlüsse im Rahmen einer Studienplatzklage Psychologie

Gerade im Fach Psychologie ist es durchaus häufig vorgekommen, dass die Gerichte gar keine Entscheidung treffen mussten, sondern dass im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs der Studienbewerber von der jeweiligen Universität zugelassen wurde. Ein solcher Vergleich geht dann häufig dahin, dass der Studienbewerber sämtliche Kosten übernimmt und im Gegenzug die Universität den Studienbewerber im Studiengang Psychologie einschreibt.

10) Welche Universitäten sollen verklagt werden?

Die Entscheidung, welche Universitäten verklagt werden, treffen wir jeweils zusammen mit den Mandanten unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Klageverfahren der vergangenen Semester sowie nach Vergleich der Zulassungszahlen der vergangenen Semester. Wie oben erwähnt wurde, lohnt sich gerade auch bei der Umstellung vom Diplom-Studiengang auf den Bachelor-Studiengang eine Klage, da bei der Neuberechnung der Kapazität häufig Fehler auftreten können.


Münster, 18.09.2007

 


Wilhelm Achelpöhler / Mechtild Düsing, Rechtsanwälte

 

 

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