In einem von Rechtsanwalt Dr. Brehm durchgeführten Normenkontrollverfahren, das in erster Instanz vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückgewiesen worden war, wurde nun vom Bundesverwaltungsgericht die Revision zugelassen. Das Bundesverwaltungsgericht erklärt, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung. Wörtlich heißt es:
„Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Art. 12 Abs. 1 GG und das aus ihm herzuleitende Gebot einer erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Studienkapazität eine Regelung in Gestalt einer Rechtsverordnung zulässt, die die Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen an die Voraussetzung eines Antrags im zentralen Vergabeverfahren in dem betreffenden Studiengang und für den betreffenden Studienort bindet. In diesem Zusammenhang kann insbesondere Gelegenheit zu einer Klärung der Problematik bestehen, welchen Anforderungen die Prognose des Normgebers über die Auswirkungen seiner Regelung auf die potentielle Zahl von Kapazitätsklagen als Voraussetzung für eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle von Kapazitätsfestsetzungen genügen muss und welche Bedeutung hierbei einer den Hochschulen eingeräumten Möglichkeit zukommt, die Zulassung von einer Ortspräferenz abhängig zu machen.“
In einem gleichzeitig ergangenen einstweiligen Anordnungsverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung dahingehend erlassen, dass § 24 S. 2 und 3 der Vergabeverordnung ZVS außer Kraft gesetzt wird.
Damit ist es zum Wintersemester 2010/11 nicht erforderlich, dass sich der Studienbewerber, der die Universitäten in Baden-Württemberg wegen Zulassung zum Studium der Medizin oder Zahnmedizin verklagen will, zuvor bei den entsprechenden Universitäten im Auswahlverfahren der Universitäten über die ZVS beworben hat.
Die entsprechende Vorschrift in § 24 S. 1 und 2 der Vergabeverordnung ZVS BW ist tatsächlich als Schikane gegenüber den klagewilligen Studienbewerbern einzustufen, da damit offenbar nichts anderes beabsichtigt ist, als den Studienbewerbern die Klagemöglichkeiten zu beschränken. Wir halten die Verordnung für offensichtlich verfassungswidrig und für einen Verstoß gegen Art. 12 GG.
Der Numerus clausus als solcher ist schon eine kaum hinnehmbare Einschränkung der Studienfreiheit. Wenn dann auch noch die Studienplatzklagen extrem erschwert werden, ist dies mit den Grundrechten auf Studienfreiheit und effektiven Rechtsschutz nicht mehr vereinbar.
Münster, 02.06.2010
Mechtild Düsing, Rechtanwältin,
Fachanwältin für Verwaltungsrecht
Wilhelm Achelpöhler, Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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