Wie durch die Presse ging, hatte das Verwaltungsgericht Hannover im Wintersemester 2008/09 und im Sommersemester 2009 festgestellt, dass die Medizinische Hochschule Hannover ihre Ausbildungskapazität im Fach Medizin nicht ordnungsgemäß ausgeschöpft hatte. Das Verwaltungsgericht verpflichtete daher die Universität, die Ausbildungskapazität von 270 auf 311 Studenten jährlich aufzustocken. Aufgrund dieses Beschlusses wurden dann zahlreiche Antragsteller, die Anträge auf Zulassung zum Studium der Medizin gegen die Medizinische Hochschule Hannover gestellt hatten, vorläufig, bis zur Entscheidung des Hauptsachenverfahrens, zum Studium der Medizin zugelassen.
Die Zulassung aufgrund der Studienplatzklage zum WS 2008/09 erfolgte im Januar 2009, die Zulassung aufgrund der Verfahren zum SS 2009 erfolgte dann zum höheren Fachsemester erst im Juni 2009.
Da die Studienplatzklagen zunächst immer im Wege einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht eingereicht werden, gibt es aufgrund der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nur „vorläufige Studienplätze“. Diese Vorläufigkeit gilt jedenfalls solange, wie die einstweilige Anordnung nicht rechtskräftig geworden ist.
Im Falle der Medizinischen Hochschule Hannover hatte die Medizinische Hochschule jedoch Beschwerde gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Hannover vom WS 2008/09 und SS 2009 eingelegt. Im Rahmen dieser Beschwerdeverfahren hat dann – wie ebenfalls in der Presse diskutiert wurde – das Oberverwaltungsgericht entschieden, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, es seien 311 jährliche Studienplätze vorhanden, nicht zutreffend sei. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg geht vielmehr davon aus, dass die Universität die Ausbildungskapazität auf jährlich 270 Studenten zu Recht festgesetzt hat.
Da die Studenten aufgrund der einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts Hannover nur vorläufig zum Studium der Medizin zugelassen wurden, endet diese vorläufige Zulassung im Grundsatz automatisch durch die Aufhebung der einstweiligen Anordnung durch das Oberverwaltungsgericht.
Auf dieses Risiko haben wir unsere Mandanten, die durch die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Hannover vorläufig zugelassen waren, sofort hingewiesen. Beim Studium des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hannover war uns sofort klar, dass eine große Gefahr bestand, dass das Oberverwaltungsgericht den Beschluss des Verwaltungsgerichts wieder aufheben könnte.
Im Hinblick auf diese Unsicherheit hatten wir allen unseren Mandanten empfohlen, sich unbedingt sofort bei allen anderen Universitäten um einen Studienplatz im höheren Fachsemester aufgrund der vorläufigen Zulassung an der Medizinischen Hochschule Hannover zu bewerben. Es ist nämlich ohne weiteres möglich, auch falls die Zulassung zunächst nur vorläufig erfolgt ist, sich mit dieser Zulassung bei anderen Universitäten um einen Studienplatz im höheren Fachsemester zu bewerben.
Fast alle unsere Mandanten (bis auf einen Mandanten) sind unserem Rat gefolgt und haben sich bei anderen Universitäten um einen Studienplatz im höheren Fachsemester beworben.
Als dann das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 26.03.2010 bzw. 30.03.2010 die vorläufigen Zulassungen, die das Verwaltungsgericht ausgesprochen hatte, wieder aufhob, waren unsere Mandanten – bis auf einen Mandanten – zwischenzeitlich bei anderen Universitäten im höheren Fachsemester eingeschrieben, sodass sie der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg nicht mehr überraschen konnte.
Für den einen Mandanten, der es nicht geschafft hatte, sich bei anderen Universitäten im höheren Fachsemester zu bewerben, haben wir es trotzdem erreicht, dass dieser das Sommersemester noch an der Medizinischen Hochschule Hannover zu Ende studieren kann. Im Rahmen unseres Vereins „Rechtsanwälte gegen Numerus clausus: Kompetenz im Verbund“ haben wir gegenüber der Medizinischen Hochschule Hannover Eilanträge beim Gericht eingereicht, mit denen wir beantragt haben, den von dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts betroffenen Studenten zumindest die ordnungsgemäße Beendigung des Sommersemesters zu ermöglichen. Die Medizinische Hochschule Hannover hat sich dann – dankenswerter Weise – im Vergleichswege bereit erklärt, diesen Studenten zumindest die Absolvierung der bereits begonnen Kurse bis zum Ende des Sommersemesters zu ermöglichen.
Damit ist viel gewonnen! Diese Studenten können sich für das kommende Wintersemester allesamt form- und fristgerecht bei anderen Universitäten um einen Studienplatz im höheren Fachsemester bewerben. Da sie bereits erhebliche anrechenbare Leistungen im Rahmen ihrer vorläufigen Einschreibung bei der Medizinischen Hochschule Hannover vorweisen können, wird die Bewerbung in ein höheres Fachsemester sicherlich von Erfolg gekrönt sein.
Auch dieses Beispiel zeigt wieder, dass es immer schon ein großer Erfolg ist, wenn im Wege der einstweiligen Anordnung zunächst nur ein vorläufiger Studienplatz erstritten wird. Selbst wenn dann nach ein oder zwei Semestern das Oberverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren eine solche vorläufige Einschreibung wieder aufhebt, haben die Studenten es doch erreicht, dass sie anrechenbare Leistungen für das Studium der Medizin erbracht haben und ihr Studium im höheren Fachsemester an anderen Universitäten fortsetzen können.
Münster, 12.05.2010
Mechtild Düsing, Rechtanwältin,
Fachanwältin für Verwaltungsrecht
Wilhelm Achelpöhler, Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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