Der Europäische Gerichtshof hält die Beschränkung der Zulassung auswärtiger Studenten im französischsprachigen Belgien auf 30 % der Studienplätze für rechtswidrig.

Durch Urteil vom 13.04.2010 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Beschränkung der Zulassung von nicht in Belgien ansässigen Studienbewerbern auf 30 % der Einschreibungen grundsätzlich gegen Art. 18 und Art. 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Gemeinschaft (AEUV) verstößt.

Nach den Ausführungen des EuGH in diesem Urteil handelt es sich bei dieser Regelung um eine unzulässige Diskriminierung von Studienbewerbern aus anderen Mitgliedstaaten der EU. Diese Diskriminierung anderer Bewerber sei nur zulässig, wenn diese Ungleichbehandlung zum Schutz der öffentlichen Gesundheit unbedingt erforderlich sei und kein milderes Mittel zur Erreichung dieses Zieles vorhanden sei.

Die belgische Regierung im französischen Teil Belgiens hatte argumentiert, dass bei Einschreibung von zu vielen ausländischen Studierenden letztlich die Versorgung der belgischen Bevölkerung mit Ärzten in Zukunft nicht mehr gewährleistet sei, da zu erwarten sei, dass die aus anderen Mitgliedstaaten kommenden Studierwilligen (insbesondere die französischen Studierwilligen) wieder in ihr Heimatland zurückkehren würden. Dies würde dann zu einem Mangel an ärztlichem Personal im französischsprachigen Belgien führen. Der Gerichtshof stellt fest, dass die belgische Regierung diese ihre Befürchtung durch nichts nachgewiesen habe. Es fehle vollkommen an nachprüfbaren Beweisen für diese Behauptung.

Der EuGH hat daher festgestellt, dass die Beschränkung von ausländischen Studierenden in den medizinischen Fächern nur gerechtfertigt sei, wenn die belgische Regierung anhand objektiver und auf Zahlenangaben gestützter Untersuchungen und mit zuverlässigen und beweiskräftigen Daten nachweisen würde, dass die öffentliche Gesundheit tatsächlich gefährdet sei. Weiterhin müsse die belgische Regierung nachweisen, dass kein milderes Mittel zur Abwendung der Gefahr vorhanden sei. Als milderes Mittel erwähnt der EuGH z.B. die Schaffung von Anreizen für Studierende, nach Abschluss des Studiums in Belgien zu bleiben und dort ihren Beruf auszuüben. Solche Anreize seien ein milderes Mittel und es sei durch nichts bewiesen, dass solche Anreize nicht zum Erfolg führen könnten.

Aus dem Urteil des EuGH ergibt sich meines Erachtens, dass eine Bewerbung für ein Studium der Medizin, Zahnmedizin oder Tiermedizin im französischen Teil Belgiens nicht an der dort seit einem Dekret vom 16.06.2006 existierenden 30 %-Grenze scheitern darf. Es ist daher zu empfehlen, sich form- und fristgerecht um einen Studienplatz in Belgien zu bewerben und gegen einen eventuellen Ablehnungsbescheid sofort Klage zu erheben. Die Zulassung zum Studium der Medizin, Zahnmedizin oder Tiermedizin dürfte in Zukunft nicht mehr an dieser 30 %-Grenze scheitern.


Münster, 29.09.2010

 


Wilhelm Achelpöhler, Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

 

Mechtild Düsing, Rechtsanwältin,
Fachanwäaltin für Verwaltungsrecht

 

 

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