Studienplatzklage Medizin & Tiermedizin: Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Fach Medizin, Zahnmedizin oder Tiermedizin ist einklagbar

Aus § 4 Abs. 4 Hochschulrahmengesetz (HRG) ergibt sich ein Anspruch auf Teilnahme an Lehrveranstaltungen auch außerhalb des von dem Bewerber belegten Studiengangs. Dieses Recht ergibt sich letztlich auch aus Art. 12 Abs. 1 GG und kann nur aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden.

Die meisten Hochschulgesetze der Bundesländer enthalten ebenfalls die Gewährleistung der Freiheit des Studiums, so § 82 Abs. 2 Hochschulgesetz NRW sowie § 7 Abs. 1 Hessisches Hochschulgesetz i. V. m. § 4 Abs. 4 HRG.

Die Studierfreiheit besteht danach studiengangübergreifend. Dies entspricht der Auffassung vieler Verwaltungsgerichte und auch Oberverwaltungsgerichte, zum Beispiel OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.02.2006; OVG Münster, Beschluss vom 26.01.2007 sowie Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 24.04.2007.

Die Zulassung zu einem bestimmten Kurs oder einer bestimmten Übung kann allein durch eine Studien- oder Prüfungsordnung wirksam beschränkt werden.

Ob sich eine absolute Kapazitätsgrenze auch für einzelne Lehrveranstaltungen daraus ergeben kann, dass es sich beispielsweise in Medizin, Zahnmedizin oder Tiermedizin um absolute Numerus clausus-Fächer handelt, wird von der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Nach OVG Münster und OVG Berlin-Brandenburg muss die Ausbildungskapazität einer Einzelveranstaltung jedoch nicht identisch sein mit derjenigen des Gesamtstudiengangs. Entscheidend ist danach allein, ob die Aufnahmekapazität durch Studien- oder Prüfungsordnungen oder sonst wie durch Satzung der Universität wirksam beschränkt wurde.


Münster, 09.05.2007

 


Wilhelm Achelpöhler / Mechtild Düsing, Rechtsanwälte

 

 

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