Patientenbezogene Ausbildungskapazität in Niedersachsen eingeschränkt

Das Land Niedersachsen hat durch eine Änderung der Kapazitätsverordnung, die Ende Juni 2009 in Kraft trat, die Ausbildungskapazität der klinischen Lehreinheit an den Universitätskliniken in Niedersachsen erneut verringert.

Der bisherige Parameter nach § 17 der Kapazitätsverordnung wurde von 15,5 % auf 12,4 % der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums geändert. Damit steht weniger Ausbildungskapazität im klinischen Studienabschnitt zur Verfügung.

Eine tragfähige Begründung hierfür ist nicht ersichtlich. Offenbar zielt die Änderung auf die Medizinische Hochschule Hannover ab, wo bereits in der Vorklinik mehr klinische Bezüge hergestellt werden sollen als an anderen Universitäten. Trotzdem ist die Herabsenkung des Parameters nicht gerechtfertigt, da schon der alte Parameter von 15,5 % in vielen Kapazitätsprozessen als zu niedrig angeprangert wird.

Tragfähige wissenschaftliche Untersuchungen, die die Absenkung auf 12,4 % (von früher 20 %!) rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.

Es ist daher zu erwarten, dass in den kommenden Semestern dieser Parameter erneut angegriffen und womöglich von den Verwaltungsgerichten verworfen wird.

Leider ist mehr und mehr festzustellen, dass die Universitäten einen Engpass im klinischen Studienabschnitt aufbauen. Immer mehr Studierende, die einen Studienplatz beschränkt auf die Vorklinik erhalten haben und anschließend in die Klinik wechseln wollen, erhalten keinen klinischen Studienplatz. Es ist daher schon vor Ablegung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung dringend erforderlich, sich anwaltlich wegen der Fortsetzung des Studiums im klinischen Studienabschnitt beraten zu lassen.


Münster, 28.07.2009

 


Mechtild Düsing, Rechtanwältin,
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

 

Wilhelm, Achelpöhler,
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

 

 

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