Mobbing wird gemäß eines Urteils des Hessischen Landessozialgerichtes vom 01.12.2009 unter dem Aktenzeichen L 3 U 157/07 nicht als Arbeitsunfall anerkannt, da es sich hierbei nicht um ein punktuelles Ereignis handele, welches einen Gesundheitsschaden hervorzurufen vermag.
Im vorliegenden Fall war der Kläger der Auffassung, dass ihm auf Grund des Mobbings Entschädigungsleistungen der zuständigen Berufsgenossenschaft zuständen. Er sei von seinen Kollegen derart gemobbt worden, dass es zu psychischen Schäden bei ihm gekommen sei.
Eine Anerkennung durch das Gericht als Arbeitsunfall erfolgte nicht. Nach Ansicht des Gerichtes sei Mobbing eine fortgesetzte, aufeinander aufbauende Anfeindung, ohne Schikane. Die Besonderheit des Mobbings liege darin, dass hier nicht einzelne, abgrenzbare Handlungen, sondern die Zusammenfassung mehrer Einzelakte zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers führen kann. Ein klassischer Arbeitsunfall ist hierin nicht zu sehen.
Darüber hinaus ist Mobbing auch nicht in der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung aufgeführt, weshalb auch nicht die Anerkennung als Berufskrankheit in Betracht kommt.
Münster, 16.11.2011
Kathrin Ollech, Rechtsanwältin
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