Ein Anspruch auf Krankengeld entsteht erst von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Eine fehlender oder verspätete ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bleibt aber ausnahmsweise dann ohne negative Auswirkungen auf den Krankengeldanspruch, wenn der Versicherte alles in seiner Macht stehende und ihm zumutbare getan hat, um seine Ansprüche zu wahren. Zudem müssen Umstände vorliegen, welche die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit verhindern oder verzögert haben, welche dem Verantwortungsbereich der Krankenkasse zuzurechnen sind.
Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem LSG NRW wurde mit Beschluss vom 12.05.2010 unter dem Az. L 16 KR 24/10 BER einer Ärztin das Recht zuerkannt, dass sie trotz verspäteter ärztlicher Feststellung ihrer Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld hatte.
Grundsätzlich entsteht der Anspruch auf Krankengeld von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Krankengeld kann nur entsprechend später oder gar nicht gezahlt werden, sofern die Arbeitsunfähigkeit erst nach ihrem Eintritt oder überhaupt nicht festgestellt wurde. Dabei sei es unerheblich, ob der Versicherte unverschuldet nicht alsbald einen Arzt aufsuchen konnte. Ausnahmsweise bleibt die fehlende oder verspätete ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit dann folgenlos, wenn der Versicherte alles getan hat, um seine Ansprüche zu wahren. In Folge der in den Muster-AU-Bescheinigungen genutzten Formulierung „voraussichtlich arbeitsunfähig bis einschließlich“ sei es geradezu vorprogrammiert, dass hier die betreffenden Personen davon ausgingen, es sei ausreichend, wenn der Versicherte spätestens am darauf folgenden Tag der AU diese ärztlich feststellen ließe. Einen Hinweis auf den Karrenztag der ärztlichen Feststellung der AU findet sich nicht. Die Krankenkasse hat daher die Verpflichtung, die Arbeitsunfähigkeitsformulare verständlicher zu gestalten. Die Missverständlichkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Krankenkasse führt oftmals dazu, dass die Krankenkassen aus Kulanzgründen die hier entstehenden Fehler ausgleichen. Anderenfalls ist, wie im vorliegenden Fall, eine Korrektur durch die Gerichte notwendig.
Münster, 16.11.2011
Kathrin Ollech, Rechtsanwältin
Hier können Sie ein Vollmachtsformular
herunterladen.
Bitte ausfüllen und per Post oder Fax (0251-5209152) an uns senden.
Informationen zum Thema
landwirtschaftliche Alterskasse und Hofabgabeklausel
Presse zur Hofabgabeklausel