Auch Prüfer können irren – zweifach Korrektur ist daher zwingend

Das Hochschulgesetz NRW normiert, dass alle Abschlussprüfungen sowie die letztmögliche Wiederholungsprüfung ohne Ausgleichsmöglichkeit von mindestens zwei Prüfern bewertet werden muss. Wie die Praxis jedoch zeigt, werden zahlreiche Bewertungen diesen Vorgaben nicht gerecht. Die Korrektur durch nur einen Professor oder gar nur durch die wissenschaftliche Hilfskraft genügt in diesen Fällen nicht. Sie ist rechtswidrig und bedingt entweder einen Anspruch auf Zweitkorrektur oder auf Teilnahme an einer Wiederholungsprüfung.

Die obigen Ausführungen zum sogenannten „Zwei-Prüfer-Prinzip“ gelten für Teil- und Abschlussprüfungen, fraglich ist, ob sie auch auf studienbegleitende Leistungsnachweise Anwendung finden, die gerade nicht Bestandteil einer Prüfung sind, möglicherweise jedoch Zugangsvoraussetzung. Häufig tritt dieses Problem bei Medizinern auf, die im Laufe der einzelnen Ausbildungsabschnitte verschiedene Leistungsnachweise zwingend erbringen müssen, um an den ärztlichen Prüfungen teilnehmen zu können. Waren noch vor einigen Jahren in vielen Studiengängen diese Leistungsnachweise unbegrenzt häufig wiederholbar, so zum Beispiel auch im Jurastudium, sind viele Universitäten mittlerweile dazu übergangen, die Wiederholungsmöglichkeiten zu begrenzen. Häufig werden den Studenten nur noch zwei Wiederholungen eingeräumt, insgesamt also drei Versuche. Einige Universitäten sind großzügiger, schränken im Gegenzug aber die Wahl des Zeitpunktes der Wiederholung ein. Teilweise wird auch mit ergänzenden Leistungskontrollen gearbeitet. Die Ausgestaltungen sind in diesem Zusammenhang mannigfaltig und unterscheiden sich von Universität zu Universität, von Studiengang zu Studiengang.

Problematisch wird es, wenn der Student alle ihm zur Verfügung stehenden Wiederholungsmöglichkeiten einer Leistungskontrolle ausgeschöpft hat und dennoch nicht erfolgreich war. Viele Universitäten sehen darin mittlerweile einen Grund für die Exmatrikulation wegen Verlust des Prüfungsanspruchs - das Studium kann nicht mehr erfolgreich zu Ende geführt werden. Immer mehr Universitäten haben für diese letzte Konsequenz - die Exmatrikulation - auch die rechtlichen Grundlagen geschaffen. In diesen Fällen ist das Studium also beendet noch bevor der Student zur Teil- oder Abschlussprüfung überhaupt antreten konnte.

Der Student kann in den meisten Fällen auch nicht an einer anderen Universität den noch fehlenden Leistungsnachweis erbringen und sein Studium dann beenden. Die Hochschulreformen der vergangenen Jahre haben dazu geführt, dass ein endgültiges Nichtbestehen - sei es bei einer Prüfung oder aber bei der Erbringung eines Leistungsnachweises - zu einer „Sperre“ des Studenten für diesen Studiengang führen. Diese gilt in der Regel bundesweit.

Dem Studenten bleibt häufig nur noch die Möglichkeit, den Studiengang zu wechseln. Doch auch bei inhaltlich nur verwandten Studiengängen, beispielsweise BWL und VWL, kann - je nach Ausgestaltung der Rechtslage - das endgültige Nichtbestehen im vorausgehenden Studium zum Ausschluss der Zulassung im neuen Studiengang führen.

Angesichts dieser weit reichenden Konsequenzen ist es dringend zu empfehlen, im Falle des Nichtbestehens einer Leistungskontrolle oder einer Prüfung deren Bewertung zumindest außergerichtlich, gegebenenfalls auch gerichtlich überprüfen zu lassen. Selbst wenn die Note nicht auf „ausreichend“ angehoben wird, so kann doch die Aufdeckung von Form- und Verfahrensfehlern zu einer weiteren Wiederholungsmöglichkeit führen. Damit entgeht der Student der Exmatrikulation und hat die Chance, sein Studium doch noch zu beenden.


Münster, 14.01.2010

 


Dr. Stefanie Loroch, Rechtanwältin,
Fachanwältin für Verwaltungsrecht

 

 

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