Der Übergang zur weiterführenden Schule - Hauptschule, Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule - wird in NRW durch die Schulformempfehlung vorgegeben, die die Grundschule im Halbjahreszeugnis der Klasse 4 trifft. Die ersten beiden Jahre auf der weiterführenden Schule dienen der „Erprobung“. Hier soll sich zeigen, ob die besuchte Schulform tatsächlich die richtige für das Kind ist. Eine Versetzung von der Klasse 5 zur Klasse 6 findet daher nicht statt. Die Klassen 5 und 6 bilden eine pädagogische Einheit, die sogenannte Erprobungsstufe. Erst beim Übergang von der Klasse 6 zur Klasse 7 geht es um die Versetzung.
In den ersten beiden Jahren werden gemäß der Ausbildungsordnung dreimal im Schuljahr Konferenzen durchgeführt. Wird in diesem Zusammenhang festgestellt, dass ein Kind in einer anderen Schulform besser gefördert werden könnte, spricht die Schule den Eltern gegenüber eine Empfehlung zum Wechsel aus. Die Letztentscheidungskompetenz verbleibt jedoch bei den Eltern; stimmen sie einem Wechsel nicht zu, bleibt ihr Kind auf der bisher besuchten Schule.
In diesem Rahmen hatte das Verwaltungsgericht Münster jüngst folgenden Fall zu entscheiden: Der Schüler besuchte bislang das Gymnasium. Am Ende der Klasse 6 konnte aufgrund von nicht ausreichenden Leistungen eine Versetzung nicht ausgesprochen werden. Die Versetzungskonferenz hatte zugleich entschieden, dass eine Wiederholung der Klasse 6 nicht aussichtsreich und darüber hinaus der Schüler auch für den Besuch der Realschule nicht geeignet sei. Nach dem Willen der Schule hätte der Schüler vom Gymnasium auf die Hauptschule wechseln müssen.
Das Wahlrecht der Eltern wurde damit ausgehebelt. Grundsätzlich gestattet die Ausbildungs- und Prüfungsordnung unter bestimmten Voraussetzungen einen solchen Eingriff (§ 12 Abs. 3 APO –S I). Die Behörde vertrat in dem hier zu entscheidenden Fall allerdings die Ansicht, dass der Widerspruch der Eltern gegen die Entscheidung der Versetzungskonferenz keine aufschiebende Wirkung habe und damit sofort vollziehbar sei, der Schüler also direkt nach den Sommerferien zur Hauptschule müsse.
Diese Rechtsansicht bestätigte das Verwaltungsgericht Münster nicht (vgl. VG Münster, 09.10.2008 – Az. 1 L 529/08). Widerspruch und Anfechtungsklage haben in diesem Fall aufschiebende Wirkung. Ordnet die Versetzungskonferenz daher nicht zugleich auch die sofortige Vollziehung an, steht den Eltern bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren das Wahlrecht zwischen Real- und Hauptschule weiterhin zu.
Münster, 03.12.2008
Stefanie Loroch, Rechtsanwältin
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