Multiple-Choice für Nichtmediziner

Wohl jeder Mediziner kennt es: das Multiple-Choice- oder Antwort-Wahl-Verfahren. Doch was früher noch eine Besonderheit der medizinischen Studiengänge war, wird immer mehr zum Allgemeingut. Mittlerweile gehen viele Studiengänge dazu über, den Prüfungsstoff ganz oder zumindest teilweise mit Hilfe von Multiple-Choice abzufragen. In vielen Fällen fehlt es jedoch an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage hierfür, weil die Prüfungsordnungen schlichtweg keine Regelungen treffen.

Besteht ein Student – gleich welchen Studienganges – eine Klausur mit Multiple-Choice-Anteilen nicht, so lohnt sich also stets ein Blick in die Prüfungsordnung. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den medizinischen Prüfungen ist in diesen Fällen übertragbar. Voraussetzung ist daher, dass bei der Durchführung von Multiple-Choice-Verfahren neben einer absoluten Bestehensgrenze immer auch eine relative Bestehensgrenze festgesetzt wird, die Vergleiche zur aktuellen Prüfungsgruppe ermöglicht. Fehlt es an derartigen Vorgaben, hat der Prüfling in der Regel einen Anspruch auf erneute Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung.

Kritisch zu bewerten sind auch Verfahren, in denen „Maluspunkte“ für falsche oder unbeantwortete Fragen vergeben werden. Durch ein solches Punktevergabesystem kann das Leistungsbild, das durch die Note abgebildet werden soll, verzerrt werden. Je nach Ausgestaltung kann der Prüfling schlimmstenfalls Null Punkte als Gesamtwert erhalten, obwohl er 50 % der Fragen richtig beantwortet hat. Demgemäß hat auch das OVG NRW in einer Entscheidung aus dem Jahr 2006 die strukturellen Schwächen solcher Prüfungsverfahren gerügt und dem Antragsteller eine erneute Zulassung zu einer Prüfung zugesprochen.

Bei Nichtbestehen eines Leistungsnachweises oder einer Klausur kann diese daher mit Rechtsmitteln angefochten und gegebenenfalls gerichtlich überprüft werden.


Münster, 04.11.2009

 


Stefanie Loroch, Rechtanwältin,
Fachanwältin für Verwaltungsrecht

 

 

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