Mit Inkrafttreten des neuen Schulgesetzes im Februar 2005 wurde das Schulrecht in NRW grundlegend geändert und unter anderem das Zentralabitur – erstmals im Schuljahr 2006/07 - und die zentralen Leistungsüberprüfungen am Ende der Jahrgangsstufe 10 eingeführt.
Bis dahin geltende Regelwerke wie die Allgemeine Schulordnung (ASchO), das Schulverwaltungsgesetz (SchVG) und das Schulmitwirkungsgesetz (SchulMG) hatten ausgedient. Ein einheitliches Gesetzeswerk soll für mehr Übersichtlichkeit sorgen.
Bereits zum 01.08.2006 erfuhr nun auch das neue Schulgesetz eine umfassende Novellierung. Im Mittelpunkt dieser jüngsten Änderungen steht die individuelle Förderung in der eigenverantwortlichen Schule. Hier einzelne wichtige Neuerungen im Überblick:
Kopfnoten
Mit Einführung der so genannten „Kopfnoten“ wird ab dem Schuljahr 2007/08 auf den Zeugnissen das Arbeits- und Sozialverhalten der Schülerinnen und Schüler dokumentiert. Benotet werden sollen unter anderem Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit, Sorgfalt, Selbständigkeit, Verantwortungsbereitschaft und Konfliktverhalten. Eine nähere Ausgestaltung erfahren die „Kopfnoten“ durch die jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.
Maßgeblich sind die Notenstufen „sehr gut“, „gut“, „befriedigend“ und „unbefriedigend“. Hat sich die Schulkonferenz im Vorhinein dafür ausgesprochen, so können die Noten zusätzlich durch Beschreibungen ergänzt werden (§ 49 Abs. 2 SchulG). Auch Bemerkungen über besondere Leistungen und besonderen persönlichen Einsatz im außerschulischen Bereich können aufgenommen werden.
Diese Verhaltensnote kann bei späteren Bewerbungen des Schülers eine entscheidende Rolle spielen. Ihre rechtliche Überprüfung muss daher möglich sein. Fraglich ist in diesem Zusammenhang allerdings bereits, welche Kriterien der Lehrer seiner Notenentscheidung im Einzelnen zugrunde legen kann, inwieweit Einzelnoten festzuhalten sind oder ob eine rechnerische Gesamtnotenbildung zulässig ist. Eindeutige gesetzliche Vorgaben gibt es hierzu bislang nicht. Aus rechtlicher Sicht bestehen daher durchaus Bedenken gegen diese Form der Verhaltensbewertung. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die bisherige Rechtsprechung zur Überprüfbarkeit von Leistungsnoten auf die „Kopfnoten“ übertragen werden kann.
Hat der Schüler Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vergebenen „Kopfnote“, sollte umgehend - spätestens innerhalb der Monatsfrist - Widerspruch gegen das Zeugnis bei der jeweiligen Schule eingelegt werden.
Grundschulbezirke
Mit Beginn des Schuljahres 2008/09 werden die Grenzen der Grundschulbezirke aufgehoben.
Dadurch wird es den Eltern ermöglicht, ihr Kind an einer anderen als der wohnortnächsten Grundschule anzumelden. Gleichzeitig gewährt § 46 Abs. 3 SchulG einen gesetzlichen Anspruch auf den Besuch der wohnortnächsten Grundschule im Rahmen der Aufnahmekapazitäten.
Der Gesetzgeber hat den Kommunen die Möglichkeit eingeräumt, diesen Schritt bereits zum Schuljahr 2007/08 zu vollziehen. Bislang ist dies in den Städten Düsseldorf, Hamm, Herscheid, Hagen und Korschenbroich geschehen, in Münster bleiben die Grundschulbezirke im kommenden Schuljahr allerdings noch bestehen, so die Auskunft des Amtes für Schule und Weiterbildung.
Frühere Einschulung
Eine frühere Einschulung des Kindes in die Grundschule wird möglich. Beginnend ab dem Schuljahr 2007/2008 wird der Stichtag für die Einschulung schrittweise vom 30. Juni auf den 31. Dezember verlegt. Dies geschieht zunächst um einen Monat alle zwei Schuljahre, ab 2011/20012 dann um jeweils einen Monat, so dass der 31. Dezember zum Schuljahr 2014/2015 realisiert wird. Für die Schuljahre 2007/08 und 2008/09 ist daher der 31. Juli der Stichtag.
Münster, 24.04.2007
Stefanie Loroch, Rechtsanwältin
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