Nach dem neuen Schulrecht in NRW wird der Wechsel von der Grundschule zur weiterführenden Schule von nun an durch eine Empfehlung der Grundschule begleitet. Die Halbjahreszeugnisse der Klasse 4 beinhalten eine zu begründende Empfehlung für die weitere Schullaufbahn des Kindes. Darin benennt die Grundschule die - ihrer Ansicht nach - für das Kind geeignete Schulform: Hauptschule, Realschule oder Gymnasium.
Besonders geregelt ist dieses neue Verfahren in der Ausbildungsordnung für die Primarstufe. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung im Hinblick auf die Rechtsnatur der Empfehlung gibt es bislang nicht. Aufgrund dieser derzeit noch unklaren Rechtslage sollte – bei Zweifeln an der Richtigkeit der Empfehlung – hiergegen vorsorglich Widerspruch eingelegt werden. Dieser sollte möglichst innerhalb eines Monats bei der jeweiligen Grundschule eingegangen sein.
Wollen die Eltern ihr Kind entgegen der Empfehlung an einer anderen Schule anmelden, für die es nach der Einschätzung der Grundschule nicht geeignet ist, so sieht das Gesetz die Teilnahme des Kindes an einem dreitägigen Prognoseunterricht vor (§ 11 Abs. 4 SchulG). Dieser wird unter der Leitung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde von einem Lehrer der Grundschule und einem Lehrer der weiterführenden Schule durchgeführt. Es werden die Lehrpläne für die Klasse 4 der Grundschule zugrunde gelegt. Die abschließende Entscheidung trifft das Schulamt. Wird eine Zulassung ausgesprochen, ersetzt diese die Empfehlung der Grundschule.
Wird die Zulassung zu dem gewünschten Schultyp allerdings verweigert, so kann diese Entscheidung mit dem Widerspruch angefochten und verwaltungsgerichtlich überprüft werden. In diesem Fall sollten die Eltern von vornherein auf eine ausführliche Begründung der ablehnenden Entscheidung durch das Schulamt dringen.
Münster, 24.04.2007
Stefanie Loroch, Rechtsanwältin
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