Ein gutes Abschlusszeugnis, ob in der Schule, dem Studium oder der Ausbildung, ist heute wichtiger denn je. Wer durch eine Prüfung durchfällt oder schlecht abschneidet, muss unter Umständen seinen geplanten Ausbildungsweg völlig neu strukturieren oder gar ganz abbrechen.
Prüfungsverfahren und Notenbildung sind an rechtliche Vorgaben geknüpft; doch nicht immer entspricht die Realität den gesetzgeberischen Vorstellungen. Sind hier zum Nachteil des Prüflings Fehler aufgetreten, müssen diese korrigiert werden, zum Beispiel durch die Neubewertung der Prüfung. Ist eine Neubewertung nicht mehr möglich, so muss der Prüfungskandidat die Leistung noch einmal erbringen dürfen. Fiktive Prüfungsleistungen können nach der Rechtsprechung nicht bewertet werden.
Entscheidend ist in diesem Zusammenhang stets eine zeitnahe rechtliche Überprüfung des Prüfungsergebnisses. Dies gilt generell, insbesondere aber für mündliche Prüfungen. Nach einer gewissen Zeit erinnert sich der Prüfer nicht mehr an die Einzelheiten des Prüfungsgesprächs, die Eindrücke verflüchtigen sich, die Details verblassen.
Diese Gefahr besteht auch bei der Anfechtung von Zeugnisnoten, die sich aus der Note für den Bereich „Klausuren“ und für den Bereich „Sonstige Mitarbeit“ zusammensetzen. In diesem Zusammenhang hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen als Voraussetzung für eine Neubewertung genannt, dass dem Lehrer die mündlichen Leistungen zum Zeitpunkt der Neubewertung noch „voll präsent“ sind. Denn der Grundsatz der Chancengleichheit gestatte es nicht, schulische Leistungen neu zu bewerten, wenn eine verlässliche Entscheidungsgrundlage nicht oder nicht mehr vorhanden ist. Nach Ablauf von fast 2 Jahren – so entschied das Gericht – sei nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht mehr hinreichend gewährleistet, dass sich der Lehrer an die maßgeblichen Einzelheiten noch erinnern könne. Gerichtliche Klageverfahren dauern mitunter allerdings mehrere Jahre.
Gibt das Prüfungsverfahren oder die Benotung Anlass zu Zweifeln, so sollte unmittelbar Widerspruch gegen die Entscheidung eingelegt und – soweit es um die Bewertung mündlich erbrachter Leistungen geht - gegebenenfalls eine kurzfristige Neubewertung auf dem Wege einer einstweiligen Anordnung gerichtlich erzwungen werden.
Kann die Benotung einer Prüfung erst dann angefochten werden, wenn das Ergebnis bekannt gegeben worden ist, so sollten Verfahrensrügen bereits dann angebracht werden, wenn der Missstand dem Prüfling auffällt. Herrschen im Prüfungsraum beispielsweise eisige Temperaturen oder ist es extrem laut, sollte sich der Prüfling umgehend an die Prüfungsaufsicht wenden und seine Rüge unbedingt protokollieren lassen. Anderenfalls läuft er Gefahr, bei einer späteren Anfechtung der Prüfungsbewertung mit seinem Einwand nicht mehr gehört zu werden.
Münster, 24.04.2007
Stefanie Loroch, Rechtsanwältin
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