Prüfungsergebnisse insbesondere bei studien- oder ausbildungsabschließenden Prüfungen sind für den beruflichen Einstieg von besonderer Bedeutung. Sind sie fehlerhaft, kann das für den Prüfling fatale Folgen haben. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Prüfung und die gegebenenfalls noch mögliche Teilnahme an einer Wiederholungsprüfung können zu nicht unerheblichen Verzögerungen des Berufseinstiegs führen. In diesem Zusammenhang stellt sich daher die Frage, ob der Prüfling die sich daraus ergebenden Schäden geltend machen kann.
Dies ist grundsätzlich zu bejahen: Mängel im Prüfungsverfahren können Schadenersatzansprüche begründen. Rechtsgrundlage hierfür ist der sogenannten Amtshaftungsanspruch.
Häufiger Streitpunkt in derartigen Prozessen ist die Frage, ob das amtspflichtwidrige Verhalten des Prüfungsamtes bzw. seiner Bediensteten für einen (möglichen) Schaden kausal geworden ist. Grundsätzlich muss der Geschädigte den Beweis führen, dass ihm durch die Amtspflichtverletzung ein Schaden entstanden ist. Hierzu gehört im Fall von fehlerhaften Prüfungsentscheidungen auch der Nachweis, dass man ohne die fehlerhafte Entscheidung das Examen bestanden hätte.
Insoweit dürfte sich der Prüfling allerdings regelmäßig in Beweisnot befinden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden durch das Zivilgericht zunächst hypothetische Feststellungen über das Ergebnis einer rechtmäßig durchgeführten Prüfung getroffen. Kommt das Gericht danach zu dem Ergebnis, der Prüfling hätte die Prüfung auf keinen Fall bestanden, muss die Klage abgewiesen werden.
Wenn die Amtspflichtverletzung und eine zeitlich nachfolgende Schädigung feststehen, braucht der Geschädigte im allgemeinen den ursächlichen Zusammenhang nicht nachzuweisen, sondern kann der öffentlichen Körperschaft den Nachweis überlassen, dass der Schaden nicht auf die Amtspflichtverletzung zurückzuführen ist. Dies gilt allerdings nur, wenn nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang besteht, während anderenfalls die Beweislast beim Geschädigten verbleibt. Diese Rechsprechung ist erst jüngst wieder durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München bestätigt worden.
Hat der Geschädigte es allerdings vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, entfällt nach dem Gesetz die Ersatzpflicht. Problematisch ist in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit der Durchführung eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens. In der Vergangenheit wurde dies von Zivilgerichten immer wieder gefordert. Zu beachten ist jedoch, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die im Eilverfahren ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen im Amtshaftungsprozess keine Bindungswirkung haben. Zugleich wird von den Verwaltungsgerichten die Begründetheit eines Eilantrags in Prüfungsverfahren häufig - mangels Eilbedürftigkeit - verneint, so dass es dem Geschädigten nicht ohne weiteres zumutbar sein dürfte, ein wenig aussichtsreiches gerichtliches Verfahren zu führen.
Das rechtliche Vorgehen hängt allerdings immer auch von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab. Der Prüfling sollte sich also bereits im Zeitpunkt der Anfechtung der Prüfungsentscheidung Gedanken über einen möglichen Schadenersatzprozess machen.
Münster, 24.04.2007
Stefanie Loroch, Rechtsanwältin
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