Zum ersten Mal wird im Schuljahr 2006/2007 in Nordrhein-Westfalen das so genannte „Zentralabitur“ abgelegt. Alle Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe, mit Ausnahme der „Wiederholer“, nehmen daran teil und müssen sich den zentral gestellten schriftlichen Prüfungsaufgaben stellen. Für die Schülerinnen und Schüler des Berufskollegs und die Studenten des Weiterbildungskollegs gelten die neuen Regelungen dagegen erst ab 2008.
Die Abituraufgaben werden jeweils von Fachausschüssen für ganz Nordrhein-Westfalen erarbeitet und kurz vor den Prüfungen an die Schulen weitergeleitet. Doch schon bei den ersten Klausuren zum Zentralabitur 2007 kam es zu Pannen: Fehler bei den Prüfungsaufgaben in den Fächern Deutsch und Biologie – im Fach Chemie konnten sie noch im Vorfeld korrigiert werden – sorgten in den letzten Tagen für Beunruhigung unter den Abiturienten.
Aus rechtlicher Sicht stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, wie generell mit solchen Fehlern bei der Klausurstellung in Zukunft umzugehen ist, von denen der eine Schüler vielleicht noch vor der Klausur, der andere erst während des Schreibens und der dritte möglicherweise erst im Anschluss erfährt. Das Gebot der Gleichbehandlung verlangt, dass jeder Schüler unter den gleichen Voraussetzungen die Klausuren schreibt. Ob dieser Grundsatz in derartigen Fällen noch gewahrt ist, dürfte fraglich sein.
Werden Fehler in der Aufgabenstellung aufgedeckt, so sollte in jedem Fall überprüft werden, wann der jeweilige Schüler über diese in Kenntnis gesetzt wurde und ob er aufgrund dessen im Hinblick auf die Bearbeitung der Klausur Nachteile gehabt hat. Gegebenenfalls ist dies ein Grund für die Anfechtung der später erhaltenen Note.
In diesem Zusammenhang ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Umstellung auf zentral gestellte Prüfungsaufgaben auch Auswirkungen auf den Notenfindungsprozess an sich hat. Das herkömmliche System für die Bewertung der Schülerleistungen und die Benotung kann nicht mehr angewandt werden. Könnte jeder Lehrer noch immer nach seinem eigenen „Erwartungshorizont“ die Noten vergeben, wäre die angestrebte Vergleichbarkeit nicht gewährleistet.
Um dieses Ziel zu erreichen, erfolgt die Bewertung nunmehr durch einen Abgleich zwischen der vom Schüler vorgelegten Klausur und den für die einzelnen Aufgaben im Vorhinein festgelegten Kriterien eines komplexen Bewertungsschemas. Dabei sind die einzelnen Kriterien einer Punkteskala zugeordnet, auf deren Grundlage schließlich die Note ermittelt wird.
Die Note "ausreichend" (5 Punkte) soll nach den Vorgaben des Ministeriums erteilt werden, wenn annähernd die Hälfte (mindestens 45 %) der vorgesehenen Höchstpunktzahl erreicht wird. Für die Note "gut" (11 Punkte) müssen annähernd vier Fünftel (mindestens 75 %) der Höchstpunktzahl erreichet werden, bei weniger als 20 % der Höchstpunktzahl wird die Note "ungenügend" vergeben.
Angesichts der neuen, strengen Vorgaben für die Notenfindung der Abiturklausuren, bleibt es abzuwarten, inwieweit die Rechtsprechung den bislang weiten Entscheidungsspielraum der Lehrer im Hinblick auf prüfungsspezifische Wertungen unangetastet lässt.
Jede Klausur wird von einem zweiten Fachlehrer korrigiert und bewertet. Das allein bietet allerdings noch keine Gewähr für die Rechtmäßigkeit der Note. Bestehen diesbezüglich Zweifel, so sollte das Abiturzeugnis – möglichst zeitnah - angefochten werden. Dies geschieht mit dem Widerspruch, der innerhalb einer Frist von einem Monat bei der jeweiligen Schule eingelegt werden muss.
Dem Abiturienten steht in diesem Fall ein Anspruch auf Akteneinsicht in seine Prüfungsakte zu, um überprüfen zu können, ob die Klausurkorrektur tatsächlich richtig durchgeführt worden ist.
Münster, 24.04.2007
Stefanie Loroch, Rechtsanwältin
Hier können Sie ein Vollmachtsformular
herunterladen.
Bitte ausfüllen und per Post oder Fax (0251-5209152) an uns senden.
Aktuelle Broschüren
zu einzelnen Rechtsgebieten als PDF zum Herunterladen.