Erleichterter Zugang zum Hochschulstudium für Studienbewerber mit einem ausländischen Bildungsabschluss

Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 31.01.2012 eine Änderung des Hochschulgesetzes und des Kunsthochschulgesetzes beschlossen, die für studienbefähigte Personen, die ihre schulische Bildung an ausländischen Schulen erlangt haben, den Zugang zu nordrhein-westfälischen Hochschulen erleichtern soll.

Der Landesgesetzgeber hat mit der neuen Vorschrift des § 49 Abs. 9 Hochschulgesetz NRW eine Regelung getroffen, nach der das Hochschulstudium für Studieninteressierte geöffnet wird, die nach dem erfolgreichen Besuch einer Bildungseinrichtung im Ausland dort zum Studium berechtigt sind und zusätzlich die Zugangsprüfung einer Hochschule bestanden haben.

Bisher konnten Studieninteressierte, deren ausländische Hochschulzugangsberechtigung nicht direkt die Aufnahme des Studiums an einer deutschen Fachhochschule oder einer Universität ermöglichte, die Hochschulzugangsberechtigung nur durch die Ablegung einer sogenannten Feststellungsprüfung erlangen. Diese Prüfung, die nach wie vor existiert, wird von der Schulverwaltung zweimal jährlich angeboten und dient der Feststellung, ob die Studieninteressierten die sprachlichen, fachlichen und methodischen Voraussetzungen für ein Studium an einer deutschen Hochschule erfüllen.

Im Unterschied zu der Feststellungsprüfung wird die durch die Gesetzesänderung neu geschaffene Zugangsprüfung von der jeweiligen Hochschule selbst abgenommen. Darüber hinaus kann die Hochschule für die Personen, die die Zugangsprüfung bestanden haben, Ergänzungskurse anbieten, um die Studienbewerber auf studiengangsspezifische Lerninhalte vorzubereiten. Während der Teilnahme an den Ergänzungskursen können die Studienbewerber vorläufig als Studierende an der Hochschule eingeschrieben werden. Mit erfolgreichem Bestehen der Zugangsprüfung erlangen die Studienbewerber jedoch keinen gesetzlichen Anspruch auf Einschreibung in den von Ihnen gewählten Studiengang. Ein solcher Anspruch ist durch das Hochschulgesetz NRW ausdrücklich ausgeschlossen.

Die Einzelheiten zu den Voraussetzungen und dem Inhalt der Zugangsprüfungen werden nun durch Rechtsverordnung geregelt. Hierbei bleibt insbesondere abzuwarten, ob der Verordnungsgeber eine Bestimmung über das Verhältnis der Feststellungsprüfung bei der Bezirksregierung und den neu einzuführenden Zugangsprüfungen bei den Hochschulen trifft. Das Hochschulgesetz NRW enthält derzeit keine Bestimmung, die die Teilnahme an der universitären Zugangsprüfung bei endgültigem Nichtbestehen der Feststellungsprüfung ausschließt. Somit ist es denkbar, dass Studienbewerber auch dann noch Zugang zu einer nordrhein-westfälischen Hochschule erlangen, wenn sie bereits zweimal durch die Feststellungsprüfung durchgefallen sind.


Münster, 22.03.2012

 


Franziska Langenbach, Rechtsanwältin

 

 

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