Durch Urteile vom 11.09.2007 Rs. C-76/05 und Rs. C-318/05 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Kosten für Privatschulen im europäischen Ausland zu 30 % vom Einkommen absetzbar sind, ebenso wie Kosten von Privatschulen im Inland. Nach Meinung des Europäischen Gerichtshofs sind keine Gründe dafür ersichtlich, die steuerliche Vergünstigung für den Besuch einer Schule außerhalb Deutschlands zu untersagen. Daher können Eltern auch im Ausland entrichtetes Schulgeld als Sonderausgaben abziehen.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat dafür allerdings wieder eine Einschränkung gemacht, wenn das Schulgeld mit hohen Unterkunftskosten so hoch ist, dass ein "Normalverdiener" sich einen solchen Schulaufenthalt nicht leisten könnte. Ob diese Rechtsprechung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz mit den Grundrechten und den europäischen Rechten vereinbar ist, ist allerdings zweifelhaft. Gegebenenfalls lohnt es sich, gegen entsprechende Urteile Revision einzulegen und das Bundesverfassungsgericht anzurufen.
Münster, 15.11.2007
Mechtild Düsing, Rechtsanwältin und Notarin
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