Nach einem Urteil des europäischen Gerichtshofs muss das an eine ausländische Schule innerhalb der EU gezahlte Schulgeld genauso steuerlich absetzbar sein, wie bei einem Besuch einer deutschen Privatschule.
Das heißt, dass 30 % der ausländischen Schulgelder steuerlich berücksichtigungsfähig sind.
Dies hat das Finanzamt bisher bezüglich ausländischer Schulgebühren verweigert.
Die deutschen Behörden sind an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11.09.2007, Az. C–76/05 gebunden. Es empfiehlt sich daher bei noch nicht rechtskräftigen Steuerbescheiden die Schulgelder nachzumelden bzw. Einspruch gegen die Verweigerung der Anerkennung einzulegen.
Münster, 02.01.2008
Mechtild Düsing, Rechtsanwältin und Notarin
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