Gerichte verneinen Anspruch der Studenten - Wechsel von einem auslaufenden Diplomstudiengang in einen anderen nicht mehr möglich

Die Problematik dieses Wechsels liegt darin, dass beide Studiengänge auslaufen und durch die entsprechenden Bachelorstudiengänge ersetzt werden. Die Universität hatte den Antrag des Studenten mit Verweis auf § 60 Abs. 5 des Hochschulgesetzes NRW abgelehnt. Diese Norm bestimmt, dass zum und ab dem Wintersemester 2007/08 in den Studiengängen, die zu einem Diplomgrad führen, keine Studienanfänger mehr aufgenommen werden.

Der Antrag des Studenten war nun aber nicht auf die Zulassung zum ersten Semester, sondern auf die Zulassung zu einem höheren Fachsemester – hier dem 6. – gerichtet. Dennoch lehnte die Universität Köln den Antrag ab, mit der Begründung es bestehe kein Vertrauensschutz.

Das Verwaltungsgericht (Az.: 6 Nc 15/08) und auch das OVG haben diese, für den Studenten negative Entscheidung bestätigt. Es dürfe einem Studierende zwar nicht verwehrt sein, sein einmal aufgenommenes Studium an dem bisherigen Studienort abzuschließen, dies umfasse jedoch nicht auch das Vertrauen, der Wechsel in einen anderen auslaufenden Studiengang sei stets möglich. Studienanfänger sei in diesem Zusammenhang auch derjenige, der sich zum und ab dem Wintersemester 2007/08 erstmals in der auslaufenden Fachrichtung einschreiben möchte, selbst dann, wenn er bereits an einem anderen Studienort in dieser Fachrichtung eingeschrieben gewesen ist.

Der Wechsel des Studiengangs oder des Studienortes ist daher nach der Rechtsprechung vom Vertrauensschutz nicht umfasst. Das Vertrauen konzentriere sich lediglich auf die weitere Durchführung des aufgenommenen Studiums. Eine unangemessene Belastung des Studenten entstünde hierdurch nicht, so das OVG. § 60 Abs. 5 Hochschulgesetz NRW genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen.

Bereits im Mai 2008 hatte das Verwaltungsgericht Münster in einem gleich gelagerten Fall – Wechsel zum Diplomstudiengang Betriebswirtschafslehre im 6. Fachsemester (Az.: 9 Nc 136/08) – den Antrag eines Studenten ebenfalls abgelehnt.


Münster, 22.01.2009

 


Stefanie Loroch, Rechtsanwältin

 

 

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