Ein Studierender der Universität Münster schloss im September des Jahres 2007 sein Bachelorstudium erfolgreich ab und freute sich auf sein Zeugnis. So sieht die hier einschlägige Rahmenprüfungsordnung vor, dass ein Studierender „mit Abschluss des Studiums ein Zeugnis erhält. Dem Zeugnis ist eine englischsprachige Fassung beizufügen sowie ein Diploma Supplement und ein Transcript of Records.“ Nur ein solches Zeugnis ist vollständig und ermöglicht ohne Weiteres den Wechsel in ein Masterstudium.
Der Studierende musste sich aber mehrfach darum bemühen, sein Zeugnis zu erhalten. Erst konnte das Abschlusszeugnis wegen eines „fehlenden Zeugnispapiers“ nicht ausgehändigt werden. Der Studierende setzte erfolglos Fristen; im Februar 2008 erhielt er dann endlich sein Zeugnis, inzwischen waren fünf Monate vergangen. Das Zeugnis in englischsprachiger Fassung erhielt er allerdings ebenso wenig wie das Diploma Supplement und das Transcript of Records.
Im August 2008, also etwa ein Jahr nach Abschluss des Studiums, erhielt der Studierende dann endlich sein Diploma Supplement, allerdings immer noch nicht das Transcript of Records. Daraufhin erhob der Studierende Klage beim Verwaltungsgericht. Dann ging es relativ schnell. Wenige Wochen nach Klageeinreichung erhielt der Kläger das Transcript of Records, das zwar noch einer Korrektur bedurfte, aber Mitte Dezember 2008 war es dann endlich so weit: Der Studierende hatte sein vollständiges Zeugnis. Seit der bestandenen Prüfung war mehr als ein Jahr vergangen.
Das Verwaltungsgericht erlegte der Hochschule die Kosten des Rechtsstreits auf. Es sparte in der Begründung der Kostenentscheidung nicht mit Kritik an der Hochschule: „Gerade und auch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung in § 75 VwGO, wonach eine Untätigkeitsklage nach drei Monaten nach Einlegung des Widerspruchs oder Stellung eines Antrags auf Vornahme eines Verwaltungsakts erhoben werden kann - sofern nicht wegen eines zureichenden Grundes in angemessener Frist nicht entschieden worden ist - ist die Grenze der Zumutbarkeit nach Ablauf eines Jahres bei Weitem überschritten. (…) Organisatorische Probleme, erforderliche EDV-Umstellungen oder - wie der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat - fehlendes passendes Zeugnispapier können es nicht rechtfertigen, dass ein Absolvent einer Prüfung so lange auf die rechtlich vorgeschriebenen Dokumente warten muss. Es wäre die Pflicht der Universität gewesen, frühzeitig die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit solche Missstände nicht auftraten.“
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster ist ein Beleg dafür, welche Schwierigkeiten mancher Orts noch vorhanden sind, um die durch Einführung von Bachelor- und Masterstudiengängen so viel beschworene Flexibilität zu verwirklichen. Gleichzeitig bietet der Beschluss einen Anhaltspunkt dafür, dass man mehr als drei Monate wohl nicht auf sein Zeugnis warten muss. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster hat das Aktenzeichen 10 K 2285/08 und ist hier abrufbar.
Münster, 05.02.2009
Wilhelm Achelpöhler, Rechtanwalt,
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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