Die Einführung des Zentralabiturs in NRW brachte zahlreiche Änderungen für die Abiturienten, hierüber wurde in der Presse vielfach berichtet. Eine Neuerung ist dabei jedoch eher still und leise umgesetzt worden: Die Möglichkeit, die Abiturprüfung bei Nichtbestehen bereits nach einem halben Jahr zu wiederholen, ist abgeschafft.
Bis zum Beginn des Schuljahres 2007/2008 regelte § 42 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Oberstufe die so genannte vorgezogene Abiturprüfung. Die Norm sah, insbesondere bei nur geringfügig verfehlter Bestehensgrenze, die Möglichkeit einer früheren Wiederholung vor. Der Schüler musste also nicht die ganze Jahrgangsstufe 13 erneut durchlaufen. Er konnte verkürzen, legte die Prüfung im Herbst ab und verlor damit lediglich ein halbes Jahr.
Diese Möglichkeit besteht nun nicht mehr: Die Regelung ist mit Einführung der zentralen Abiturprüfungen in NRW außer Kraft gesetzt. Doch offenbar ist diese Änderung noch nicht überall zur Kenntnis genommen worden, denn noch beim letzten Abiturjahrgang 2009 wurden in diesem Zusammenhang irrtümlich fehlerhafte Informationen auch von Verwaltungsmitarbeitern an Betroffene herausgegeben.
Nach der alten Rechtslage hatte der Schüler die Wahl, ob er die Jahrgangsstufe 13 komplett wiederholt, die Prüfung bereits nach einem halben Jahr erneut ablegt oder von der Schule abgeht, um später im Rahmen einer Externenprüfung sein Abitur nachzuholen.
Letzteres setzt gemäß der Externenprüfungsordnung allerdings voraus, dass der Schüler in dem der Prüfung vorausgehenden Jahr keine Schule besucht hat. Die Termine der schriftlichen Abiturprüfungen, die auch für die Externenprüfung gelten, liegen regelmäßig im April. Die Abgangszeugnisse werden jedoch üblicherweise erst im Juni ausgestellt. Ein Prüfling, der im Juni eines Jahres die Schule verlässt, kann daher grundsätzlich nicht an der Externenprüfung im darauf folgenden Jahr teilnehmen, sondern erst ein weiteres Jahr später.
Der Schüler, der die Abiturprüfung beim ersten Mal nicht besteht, muss also mindestens zwölf weitere Monate investieren, um die Prüfung wiederholen zu können. Das Verwaltungsgericht Münster hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2009 (Az. 1 L 523/09) in rechtlicher Sicht ausgeführt, die Wiederholung erst nach einem Jahr schränke den Berufszugang nicht unverhältnismäßig ein. Ob dies allerdings auch bildungspolitisch erwünscht ist, dürfte fraglich sein.
Münster, 19.05.2010
Dr. Stefanie Loroch, Rechtanwältin,
Fachanwältin für Verwaltungsrecht
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