Nicht nur akute Gefahren für Leib und Leben beim Wohnsitzwechsel, sondern schon erhebliche Gesundheitsrisiken begründen einen Räumungsschutz des Mieters. Der Vermieter kann dann aus einem rechtskräftigen Räumungsurteil nicht vollstrecken. So entschied der Bundesgerichtshof am 13.08.2009 (- I ZB 11/09 -).
Die 99 Jahre alte Mieterin war zur Räumung ihrer Wohnung rechtskräftig verurteilt worden. Gegen die vom Vermieter betriebene Räumungsvollstreckung beantragte sie Räumungsschutz (§ 765 a ZPO).
Die alte Dame war dement und litt an einer Herzkrankheit. Sie war zu 100 % schwerbehindert. Die drohende Zwangsräumung empfand sie als lebensbedrohend. Die Gutachtenstelle des Landesamtes für Gesundheit und Soziales attestierte ihr eine Räumungsunfähigkeit. Nach der ärztlichen Stellungnahme des Bezirksamtes war der erzwungene Umzug hingegen nicht mit einer unmittelbaren Lebensgefahr verbunden.
Die Ausgangsgerichte - sowohl das Amtsgerichts als auch Landgericht – stellten allein auf die Stellungnahme des Bezirksamtes ab und verneinten einen Räumungsschutz. Allein die senile Demenz und das hohe Alter der Mieterin rechtfertigten keinen Räumungsschutz. Der Verlust der vertrauten Umgebung werde zwar ihre Orientierungsschwierigkeiten verstärken und negative gesundheitliche Folgen haben. Lebensgefahr für die Mieterin bestehe aber nicht. Hinter dem Räumungstitel des Vermieters stehe dessen Grundrecht auf Schutz des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG). Der Titel sei auch rechtskräftig. Die Verfassung gewährleiste effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG). Dem Vermieter dürften keine Aufgaben überbürdet werden, welche nach dem Sozialstaatsprinzip dem Staat und damit der Allgemeinheit und nicht ihm als Privaten oblägen.
Nach Auffassung der Bundesrichter hatten es sich die Richter beim Amtsgericht und Landgericht zu leicht gemacht. Diese hätten nicht ohne weiteres den Räumungsschutz verneinen dürfen. Bei widerstreitenden ärztlichen Attesten hätte es den Richtern des Amtsgerichtes und des Landgerichtes oblegen, eine weitere ergänzende ärztliche Begutachtung einzuholen, um zu prüfen, ob eine Lebensgefahr mit dem Wohnsitzwechsel verbunden ist oder nicht. Unabhängig davon sei Räumungsschutz nicht nur bei einer akuten Lebensgefahr zu gewähren. Bereits die Beschleunigung eines gesundheitlichen Verfalls und die zu erwartende Verkürzung der Lebenserwartung, welche von der alten Dame behauptet worden seien, reichten dazu aus, Räumungsschutz zu gewähren. Das hohe Alter der Dame sei bei der gebotenen Abwägung der Vermieter- und Mieterinteressen besonders zu berücksichtigen. Insbesondere sei die altersbedingte, deutlich verringerte Anpassungsfähigkeit einer fast 100-jährigen in den Abwägungsprozess einzubeziehen.
Münster, 17.11.2009
Burkard Lensing, LL.M, Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Versicherungsrecht
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