Ob der Mieter eine mobile Parabolantenne auf dem Balkon aufstellen darf, hängt von einer Güterabwägung ab. Vermieter- und Mieterinteressen werden gewichtet. Entscheidend kommt es darauf an, inwieweit durch die Parabolantenne die Außenansicht des Hauses beeinträchtigt wird und welches Interesse der Mieter am Empfang bestimmter, nur so empfangbarer Sender hat. Hat der ausländische Mieter die Möglichkeit, durch Installation eines zusätzlichen Decoders an einen vorhandenen Kabelanschluss 5 Heimatprogramme zu empfangen, überwiegt das Interesse des Vermieters, die Fassade parabolantennenfrei zu halten, das Informationsinteresse des Mieters (BGH Urt. v. 02.03.2005 - VIII ZR 118/04 -).
Münster, 15.11.2005
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