Müllgebühren, Nebenkosten und die Frage nach der Wirtschaftlichkeit

Wenn die Mitmieter den Müll nicht trennen, wird es für den einzelnen Mieter schwer, dem Vermieter vorzuhalten, seine Nebenkosten seien überteuert. So entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 06.07.2011 (- VIII ZR 340/10 -).

Die Mieter sollten für das Jahr 2007 allein für Müllabfuhrgebühren rund 525,00 € an Nebenkosten zahlen. Sie hielten ihrem Vermieter vor, der Deutsche Mieterbund e. V. habe einen „Betriebskostenspiegel für Deutschland“ erstellt. Dieser weise die durchschnittlichen Betriebskosten nach Sparten getrennt aus. Danach stünde dem Vermieter allenfalls ein Betrag von 185,00 € jährlich an Müllgebühren zu. Den Differenzbetrag behielten die Mieter deshalb ein.

Zu Unrecht – meinten die Bundesrichter. Zwar sei der Vermieter nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit dazu verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um auf ein angemessenes Verhältnis zwischen der Höhe der Betriebskosten und dem betriebswirtschaftlichen Nutzen hinzuwirken. Um eine dementsprechende Pflichtverletzung des Vermieters darzutun, sei es jedoch nicht zureichend, auf den „Betriebskostenspiegel für Deutschland“ Bezug zu nehmen. Gerade die Abfallgebühren fielen regional aufgrund unterschiedlicher Kostenstrukturen auch sehr unterschiedlich aus. Es dränge sich zudem der Verdacht auf, dass die relativ hohen Müllgebühren auf ein Fehlverhalten der anderen Mieter zurückzuführen seien. Nachdem die Mieter über geraume Zeit hinweg den Müll nicht ordentlich getrennt hatten, zog die Gemeinde bereits im Jahre 2002 die für die Entsorgung von Verpackungsmüll zur Verfügung gestellten gelben Tonnen ein. Sämtlicher Müll wurde in den teureren Restmülltonnen entsorgt. Auf dieses Fehlverhalten der Mieter habe der Vermieter keinen Einfluss. Er müsse sich deshalb auch nicht vorhalten lassen, das im Betriebskostenrecht geltende Wirtschaftlichkeitsgebot verletzt zu haben.


Münster, 19.08.2011

 


Burkard Lensing, LL.M, Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Versicherungsrecht

 

 

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