Vermieter müssen es nicht hinnehmen, dass ihre Mieter in der Wohnung der Prostitution nachgehen. Den Richtern des Oberlandesgerichtes Frankfurt (AZ: 20 W 59/03) reicht diese Tatsache als Kündigungsgrund aus. Die Ausübung der Prostitution sei mit ständig wechselnden Freiern verbunden. Dies bedeute eine größere Belastung für die Hausgemeinschaft. Weitere konkrete Beeinträchtigungen der anderen Bewohner müssen nicht nachgewiesen werden.
Münster, 15.11.2005
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