Keine Kündigung wegen Zahlungsverzugs durch ARGE

Ein Mieter, welcher Arbeitslosengeld II erhält und dessen Miete von der ARGE direkt an den Vermieter gezahlt wird, kann nicht deshalb gekündigt werden, weil die ARGE zu spät oder aber gar nicht zahlt. So entschied der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 21.10.2009 – VIII ZR 64/09 -.

Grundsätzlich kann der Vermieter dem Mieter kündigen, wenn dieser mehrere Mieten nicht zahlt oder aber mehrfach die Miete – sei es auch nur um wenige Tage – zu spät zahlt. Nach Auffassung der Bundesrichter soll dies aber nicht gelten, wenn die ARGE/das Sozialamt die Miete direkt an den Vermieter zahlt. Zwar falle die ARGE bzw. das Sozialamt oft durch organisatorisches Missmanagement auf und zahle entweder verspätet oder – manchmal – auch gar nicht. Die Bundesrichter sehen hierin jedoch kein Verschulden des Mieters, weil die ARGE nicht etwa eine vom Mieter zur Mietzahlung eingeschaltete Bank sei, sondern eine eigene, staatliche Aufgabe erfülle. Der Mieter habe auch keinen Einfluss darauf, wann und ob die ARGE zahle.


Münster, 10.02.2010

 


Burkard Lensing, LL.M, Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Versicherungsrecht

 

 

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