Kaution muss insolvenzfest sein

Der Mieter darf die Zahlung der Kaution davon abhängig machen, dass ihm der Vermieter ein insolvenzfestes Konto benennt (BGH, Urteil vom 13.10.2010 – VIII ZR 98/10 -).

Nach § 551 Abs. 3 BGB hat der Vermieter eine ihm überlassene Mietsicherheit unabhängig von der gegebenenfalls vereinbarten Anlageform getrennt von seinem Vermögen anzulegen. Zweck der Regelung ist es, die Kaution vom Vermögen des Vermieters zu trennen und sie so vor dem Zugriff vor dessen Gläubigern zu schützen. Dieser Schutzzweck greift bereits bei Beginn des Mietverhältnisses. Es sei dem Mieter – so die Bundesrichter – nicht zumutbar, die Kaution zunächst in Bar oder auf das normale Geschäftskonto des Vermieters zu zahlen. Würde man den Mieter hierzu zwingen, müsse er sehenden Auges das Risiko auf sich nehmen, dass die eingezahlte Mietkaution dem Zugriff der Gläubiger des Vermieters ausgesetzt ist. Dies liefe dem Gesetzeszweck zuwider.


Münster, 26.10.2010

 


Burkard Lensing, LL.M, Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Versicherungsrecht

 

 

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