Übersteigt die in einem Mieterhöhungsverlangen angegebene und der Berechnung zugrunde gelegte Wohnfläche die tatsächliche Wohnfläche, so kann der Mieter unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung die Rückzahlung der in der Folgezeit aufgrund der fehlerhaften Berechnung überzahlten Miete verlangen, wenn die Abweichung der tatsächlichen von der angegebenen Wohnfläche mehr als 10 % beträgt (BGH Urt. v. 07.07.2004 - VIII ZR 192/03 -).
Münster, 15.11.2005
Hier können Sie ein Vollmachtsformular
herunterladen.
Bitte ausfüllen und per Post oder Fax (0251-5209152) an uns senden.