Exzessives Rauchen in der Mietwohnung kann zur Schadensersatzpflicht des Mieters führen (BGH, Urt. v. 05.03.2008 – VIII ZR 37/07 -).
Grundsätzlich verhält sich der Mieter, der in der vermieteten Wohnung raucht, nicht vertragswidrig, auch wenn er hierdurch während der Mietdauer Ablagerungen verursacht. Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu verantworten (§ 538 BGB). Das Rauchen in der Wohnung gehört grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch. Anders verhält es sich freilich bei „exzessivem“ Rauchen. Wenn durch das Rauchen in der Wohnung Verschlechterungen der Wohnungen verursacht werden, die sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen (Tapezieren und Streichen von Wänden und Decken, Lackieren von Türen etc.) beseitigen lassen, sondern darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten (etwa Austausch der Fensterrahmen) erfordern, geht dies über einen vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung hinaus und kann im Einzelfall zu Schadensersatzansprüchen des Vermieters gegen den Mieter führen.
Münster, 27.05.2008
Burkard Lensing, LL.M., Rechtanwalt,
Fachanwalt für Versicherungsrecht
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